Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze[1] berücksichtigt wird.

[1] S. § 159 SGB VI bzw. Beitragsbemessungsgrenze Ost s. § 275a SGB VI.

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