2.3.1 Behinderte Menschen in Werkstätten etc. (Nr. 2)

 

Rz. 10

Den in Nr. 2 angesprochenen Personenkreis definiert § 1 Satz 1 Nr. 2. Der bisherige Begriff des "Behinderten" in § 162 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch den des "behinderten Menschen" ersetzt (eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des SGB IX, vgl. dazu BT-Drs. 14/5074 S. 98). Es handelt sich um behinderte Menschen, die versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b sind. Dies sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bzw. die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Die Sondervorschrift des § 162 Nr. 2 greift damit dann ein, wenn der behinderte Mensch nicht Arbeitnehmer i. S. d. Nr. 1 ist (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 184; Wehrhahn, in BeckOGK SGB VI, § 162 Rz. 8; Naumann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VI, § 162 Rz. 7; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, § 162 Rz. 11; Marschner, in: Löschau, SGB VI, § 162 Rz. 20). Die Arbeitsanweisungen der DRV sehen jedoch für den Fall, dass eine Tätigkeit in einer geschützten Einrichtung auch als Beschäftigungsverhältnis zu betrachten ist, vor, dass sich die beitragspflichtigen Einnahmen trotzdem nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Nr. 2 richten, da hier für die behinderten Menschen durch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein umfassenderer Schutz geboten werde (so auch Wißing, in: JurisPK SGB VI, § 162 Rz. 47; Fasshauer, in: GK-SGB VI, § 162 Rz. 31; abweichend TOP 8 der Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände v.13./14.11.2007).

Beitragspflichtige Einnahme bei diesen behinderten Menschen ist grundsätzlich das aus der nach § 1 Satz1 Nr. 2 versicherten Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt, mindestens aber ein Betrag i. H. v. 80 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

Für unbezahlte Fehltage (unbezahlter Urlaub, Bummeltage) des behinderten Menschen ist die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entsprechend zu kürzen (vgl. BSG, SozR 3-5085 § 4 Nr. 1). Wegen der konkreten Berechnung vgl. TOP 10 der Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung v. 25./26.4.2006; vgl. auch § 1 BVV). Im Versorgungsausgleich unterfällt die auf § 162 Nr. 2 beruhende verbesserte Alterversorgung des behinderten Menschen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss v. 11.4.2018, XII ZB 623/17). Für die Berechnung von Teilen eines Monats ist der Jahreswert der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage durch 360 zu dividieren und mit der Anzahl der Tage der Tätigkeit zu multiplizieren.

2.3.2 Behinderte Menschen in Inklusionsbetrieben (Nr. 2a)

 

Rz. 11

Bei einem Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann möglich, wenn der (Wieder-)Eingliederung eine längere Phase der Beschäftigung und Qualifizierung vorausgeht. Für diese arbeitslosen schwerbehinderten Menschen, für die regelmäßig auch die Werkstatt für Behinderte nicht die adäquate Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung ist, sah § 132 SGB IX i. d. F. bis 31.12.2017 (in Kraft getreten am 1.7.2001; entsprechende Vorgängervorschrift war § 53a Schwerbehindertengesetz i. d. F. ab 1.10.2000) besondere Integrationsprojekte als dritten Weg oder als Brücke zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Der Begriff des Integrationsprojekts (§ 132 SGB IX a. F.) wurde durch den des Inklusionsbetriebes (§ 215 SGB IX) ersetzt (Art. 7 Nr. 10 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3234). Gleichzeitig wurde Nr. 2a ergänzt, weil die Werkstatt für behinderte Menschen nicht mehr der einzige Anbieter von Leistungen der beruflichen Bildung und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen ist. Erfasst werden daher auch Beschäftigungen von behinderten Menschen in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungserbringer nach § 60 SGB IX. Integrationsprojekte/Inklusionsbetriebe gehören zwar dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, sie sollen aber den Übergang für schwerbehinderte Menschen (vgl. § 215 Abs. 2 SGB IX, § 2 Abs. 2 SGB IX) von Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen dieser behinderten Menschen – zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und Werkstätten für behinderte Menschen (u. a.) – sollen nach dem gleichen Mindestverdienst versichert werden wie bei Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (vgl. BT-Drs. 14/4230 zu Nr. 34 S. 27). Deshalb sieht Nr. 2a (rückwirkend zum 1.10.2000 in Kraft getreten) vor, dass bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Wer...

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