Rz. 10

Den in Nr. 2 angesprochenen Personenkreis definiert § 1 Satz 1 Nr. 2. Der bisherige Begriff des "Behinderten" in § 162 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch den des "behinderten Menschen" ersetzt (eine redaktionelle Anpassung an die Terminologie des SGB IX, vgl. dazu BT-Drs. 14/5074 S. 98). Es handelt sich um behinderte Menschen, die versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder b sind. Dies sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten i. S. d. § 226 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bzw. die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Die Sondervorschrift des § 162 Nr. 2 greift damit dann ein, wenn der behinderte Mensch nicht Arbeitnehmer i. S. d. Nr. 1 ist (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 184; Wehrhahn, in BeckOGK SGB VI, § 162 Rz. 8; Naumann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VI, § 162 Rz. 7; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, § 162 Rz. 11; Marschner, in: Löschau, SGB VI, § 162 Rz. 20). Die Arbeitsanweisungen der DRV sehen jedoch für den Fall, dass eine Tätigkeit in einer geschützten Einrichtung auch als Beschäftigungsverhältnis zu betrachten ist, vor, dass sich die beitragspflichtigen Einnahmen trotzdem nach der spezielleren Vorschrift des § 162 Nr. 2 richten, da hier für die behinderten Menschen durch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein umfassenderer Schutz geboten werde (so auch Wißing, in: JurisPK SGB VI, § 162 Rz. 47; Fasshauer, in: GK-SGB VI, § 162 Rz. 31; abweichend TOP 8 der Besprechungsergebnisse der Spitzenverbände v.13./14.11.2007).

Beitragspflichtige Einnahme bei diesen behinderten Menschen ist grundsätzlich das aus der nach § 1 Satz1 Nr. 2 versicherten Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt, mindestens aber ein Betrag i. H. v. 80 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

Für unbezahlte Fehltage (unbezahlter Urlaub, Bummeltage) des behinderten Menschen ist die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entsprechend zu kürzen (vgl. BSG, SozR 3-5085 § 4 Nr. 1). Wegen der konkreten Berechnung vgl. TOP 10 der Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung v. 25./26.4.2006; vgl. auch § 1 BVV). Im Versorgungsausgleich unterfällt die auf § 162 Nr. 2 beruhende verbesserte Alterversorgung des behinderten Menschen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich (vgl. BGH, Beschluss v. 11.4.2018, XII ZB 623/17). Für die Berechnung von Teilen eines Monats ist der Jahreswert der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage durch 360 zu dividieren und mit der Anzahl der Tage der Tätigkeit zu multiplizieren.

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