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Bei einem Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen ist eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann möglich, wenn der (Wieder-)Eingliederung eine längere Phase der Beschäftigung und Qualifizierung vorausgeht. Für diese arbeitslosen schwerbehinderten Menschen, für die regelmäßig auch die Werkstatt für Behinderte nicht die adäquate Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung ist, sah § 132 SGB IX i. d. F. bis 31.12.2017 (in Kraft getreten am 1.7.2001; entsprechende Vorgängervorschrift war § 53a Schwerbehindertengesetz i. d. F. ab 1.10.2000) besondere Integrationsprojekte als dritten Weg oder als Brücke zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Der Begriff des Integrationsprojekts (§ 132 SGB IX a. F.) wurde durch den des Inklusionsbetriebes (§ 215 SGB IX) ersetzt (Art. 7 Nr. 10 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016, BGBl. I S. 3234). Gleichzeitig wurde Nr. 2a ergänzt, weil die Werkstatt für behinderte Menschen nicht mehr der einzige Anbieter von Leistungen der beruflichen Bildung und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen ist. Erfasst werden daher auch Beschäftigungen von behinderten Menschen in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungserbringer nach § 60 SGB IX. Integrationsprojekte/Inklusionsbetriebe gehören zwar dem allgemeinen Arbeitsmarkt an, sie sollen aber den Übergang für schwerbehinderte Menschen (vgl. § 215 Abs. 2 SGB IX, § 2 Abs. 2 SGB IX) von Werkstätten für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen dieser behinderten Menschen – zwischen allgemeinem Arbeitsmarkt und Werkstätten für behinderte Menschen (u. a.) – sollen nach dem gleichen Mindestverdienst versichert werden wie bei Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (vgl. BT-Drs. 14/4230 zu Nr. 34 S. 27). Deshalb sieht Nr. 2a (rückwirkend zum 1.10.2000 in Kraft getreten) vor, dass bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen bzw. (seit 1.1.2018) bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) bzw. vormals Integrationsprojekt (bis 30.6.2001: § 53a des Schwerbehindertengesetzes, seit 1.7.2001: § 132 SGB IX a. F.) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 % der Bezugsgröße, die beitragspflichtigen Einnahmen bildet. Wird die Beschäftigung in einem Integrationsprojekt/Inklusionsbetrieb ohne vorherige Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte oder bei einem anderen Leistungserbringer nach § 60 SGB IX aufgenommen, sind die Voraussetzungen der Nr. 2a nicht erfüllt, maßgeblich ist dann das Arbeitsentgelt.

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