Rz. 54

Die onkologische Rehabilitation kommt bei bösartigen Krebs-(Ca-)Erkrankungen in Betracht. Unabhängig von der Art des Tumors nehmen Probleme der Krankheitsbewältigung (Stress, Todesangst, Auseinandersetzen mit der Krankheit) einen besonderen Stellenwert ein. Deshalb bedarf es in diesen Fällen regelmäßig einer ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung i. S. d. § 15. Voraussetzung ist neben dem Antrag des Versicherten

  • die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 9 bis 11,
  • kein Leistungsausschlussgrund nach § 12,
  • der erfolgte Abschluss der Primärbehandlung (operative Behandlung, Chemo- oder Strahlentherapie),
  • eine ausreichende Belastbarkeit und Reisefähigkeit (in der Regel allein) und
  • die Therapierbarkeit bzw. positive Beeinflussung der körperlichen, seelischen, sozialen oder beruflichen Behinderungen.

Soll im Rahmen einer onkologischen Rehabilitation eine Anschlussrehabilitation (Rz. 43 ff.) durchgeführt werden, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach der stationären Krankenhausbehandlung beginnen.

 

Rz. 55

Ansprüche auf onkologische Rehabilitationsleistungen erwachsen aber nicht nur aus § 15, sondern auch aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur onkologischen Nachsorge. Ziel ist die weitere Festigung des Gesundheitszustandes.

Einzelheiten zur onkologischen Nachsorge ergeben sich aus den "Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI für die Erbringung von Leistungen zur onkologischen Nachsorge bei malignen Tumorerkrankungen und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien)" v. 28.6.2018 (Text: vgl. Komm. zu § 31). Bei den Ca-Richtlinien handelt es sich um bloße Verwaltungsvorschriften ohne normative Wirkung. Die Richtlinien bewirken aber die Selbstbindung der Verwaltung und geben den Anspruchsberechtigten einen Anspruch auf Gleichbehandlung (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2012, L 11 R 5770/11).

Der anspruchsberechtigte Personenkreis für die zulasten der Rentenversicherung durchzuführenden onkologischen Nachsorgeleistungen ist nicht nur auf Versicherte i. S. d. § 11 begrenzt, sondern wird gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 erweitert

  • auf Bezieher einer Rente wegen Alters (also trotz eigentlichem Leistungsausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 2),
  • auf Bezieher einer Hinterbliebenenrente und
  • auf Familienangehörige von Versicherten und Rentenbeziehern (Ehegatte und Kinder), die selbst in ihrer Person keinen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger haben.
 

Rz. 56

Die Leistungen zur onkologischen Nachsorge i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 kann der erkrankte Versicherte, Rentner oder Angehörige bis zum Ablauf eines Jahres nach einer abgeschlossenen Primärbehandlung (Operation, Bestrahlung, Chemotherapie) in Anspruch nehmen ("Standard"). Ausnahmsweise ist sogar eine weitere – also neue – Nachsorgeleistung beim weiteren Vorliegen von erheblichen Funktionsstörungen (entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen) möglich. Diese weitere Rehabilitationsleistung muss dann aber bis zum Ablauf des 2. Jahres nach einer abgeschlossenen Primärbehandlung durchgeführt sein ("Ausnahmefall"). Insgesamt betrachtet kann der Anspruchsberechtigte somit wegen der Ca-Erkrankung eine Rehabilitationsleistung i. S. d. § 15 und danach noch bis zu 2 ambulante oder stationäre Nachsorgeleistungen i. S. d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 erhalten.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 31 verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge