Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. medizinische Rehabilitation. onkologische Nachsorgebehandlung bei Beziehern einer Altersrente. Bindungswirkung der Ca-Richtlinien

 

Leitsatz (amtlich)

Bei den Ca-Richtlinien (juris: VR VDR 1991-07-04 4341 idF vom 9.5.2001) handelt es sich um bloße Verwaltungsvorschriften ohne normative Wirkung. Die Richtlinien bewirken die Selbstbindung der Verwaltung und geben den Anspruchsberechtigten einen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl BSG 20.8.1970 - 1 RA 211/68 = BSGE 31, 258 = SozR Nr 6 zu § 1237 RVO).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.11.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weitere Leistungen zur onkologischen Rehabilitation.

Die am …1938 geborene Klägerin bezieht seit 01.12.2003 Regelaltersrente. Im Jahr 2008 erkrankte sie an einem Mamma-Karzinom. Nach Abschluss der Primärbehandlung im Oktober 2008 wurde vom 05. bis 26.11.2008 eine Anschlussheilbehandlung in Bad W. durchgeführt. Eine weitere onkologische Rehabilitation erfolgte vom 15.12.2009 bis 05.01.2010 ebenfalls in Bad W..

Am 15.07.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine weitere onkologische Rehabilitation. Mit Bescheid vom 09.09.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass bei der Klägerin erhebliche Funktionsstörungen durch die Tumorerkrankung selbst oder Komplikationen bzw Therapiefolgen nicht vorlägen. Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit einem Schreiben ihrer Gynäkologin Dr. H. vom 14.10.2010, welche erhebliche Beschwerden wie Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Schlafstörungen, starke Gelenk- und Rückenschmerzen und ausgeprägte Zittrigkeit bestätigte. Da durch ambulante Maßnahmen keine Besserung habe erzielt werden können, werde dringend eine stationäre Rehabilitation empfohlen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Klägerin lägen tumorbedingte Einschränkungen vor, die durch eine weitere Leistung zur onkologischen Rehabilitation nicht wesentlich beeinflusst werden könnten; erforderlich sei vielmehr eine regelmäßige ambulante Behandlung.

Hiergegen richtet sich die am 16.02.2011 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht weiter geltend, unter erheblichen Beschwerden zu leiden, insbesondere starken Gelenk- und Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Bluthochdruck. Dr. D. von der Reha-Klinik Bad W. habe ihr schon damals eine weitere Kur empfohlen. Das SG hat den Facharzt für Innere Medizin Dr. V., die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. und die Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Dr. H. schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. V. hält wegen einer ausgeprägten Angstsymptomatik eine stationäre Maßnahme mit psychoonkologischer Betreuung für dringend indiziert. Dr. B. sieht eine extrapyramidale Bewegungsstörung iS eines Parkinson-Tremors im Vordergrund, außerdem behandele sie die Klägerin wegen ihrer chronifizierten, rezidivierend exazerbierenden depressiven Erkrankung. Da ihr die Klägerin seit so vielen Jahren bekannt sei, sich ihr Zustand aber nicht gebessert habe, halte sie die ambulante Behandlung nicht für ausreichend und empfehle ein psychosomatisch ausgerichtetes Heilverfahren. Dr. H. beschreibt erhöhte Leberwerte, die möglicherweise durch die Einnahme von fünf Blutdruckmedikamenten verursacht seien, außerdem bestünden chronische Fatigue und chronische depressive Verstimmungen. Eine Rehabilitation könne nach ihrer Ansicht den Zustand der Klägerin besser stabilisieren.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gestützt und ausgeführt, die Beklagte erbringe nach dieser Vorschrift sonstige Leistungen zur Teilhabe in Form von Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie deren Angehörige (onkologische Rehabilitation). Maßgebend seien die gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien). Nach § 1 Abs 2 Ca-Richtlinien würden die Leistungen bis zum Ablauf eines Jahres nach einer beendeten Primärbehandlung gewährt. Darüber hinaus könnten spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach beendeter Primärbehandlung Maßnahmen im Einzelfall erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankung selbst oder durch Komplikationen bzw Therapiefolgen vorlägen. Vorliegend sei die Strahlenbehandlung im Oktober 2008 beendet worden. Die Klägerin habe demnach nur bis Oktober 2010 dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Rehabilitationsleistung gehabt. Bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheids sei die Zwei-Jahresfrist des § 1 Abs 2 Ca-Richtlinien abgelaufen gewesen.

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