Rz. 57

Gemäß § 76c Abs. 1 wird ein durchgeführtes Rentensplitting bei der Berechnung von Versichertenrenten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt. Ein bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) wirkt sich somit erhöhend oder mindernd auf den Zahlbetrag der an die Ehegatten/Lebenspartner zu zahlenden Versichertenrenten aus.

Umgesetzt wird die in § 76c Abs. 1 enthaltene Regelung durch § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei Ermittlung der für die Berechnung einer Rente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte, indem die Summe der vom Versicherten erworbenen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 5 bis 11) nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings um einen Zuschlag an Entgeltpunkten zu erhöhen und/oder einen Abschlag an Entgeltpunkten zu mindern ist.

Für laufende Versichertenrenten ergibt sich der Zeitpunkt der Änderung des Zahlbetrages aus § 101 Abs. 4. Danach wird die Rente von dem Kalendermonat um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist (§ 101 Abs. 4 Satz 1). Der bisherige Rentenbescheid ist von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; dabei sind die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden (§ 101 Abs. 4 Satz 2). Vor Aufhebung der Ursprungsbescheide findet somit in diesen Fällen keine Anhörung (§ 24 SGB X) statt. Außerdem ermöglicht § 101 Abs. 4 (angefügt mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007, BGBl. I S. 554) den Rentenversicherungsträgern für diese Fälle eine – von § 48 SGB X abweichende – vereinfachte rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten (vgl. auch BT-Drs. 16/3794 S. 37).

 
Praxis-Beispiel

Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings beruht im folgenden Beispiel auf § 120a Abs. 3 Nr. 1, weil beide Ehegatten bereits eine Vollrente wegen Alters gemäß § 236 beziehen und zwischenzeitlich ihre Regelaltersgrenze erreicht haben. Den Berechnungen der laufenden Altersrenten lagen folgende Werte zugrunde:

- beim Ehemann = 50,0000 EP der allgemeinen Rentenversicherung

(§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) und ein Zugangsfaktor

von 0,928 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a),

- bei der Ehefrau = 25,0000 EP der allgemeinen Rentenversicherung

(§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) und ein Zugangsfaktor

von 0,895 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a).

Daraus ergaben sich zum 1.7.2022 folgende Monatsrenten (§ 64):

- für den Ehemann = 1.671,33 EUR (50,0000 EP x 0,928 Zf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b= 46,4000 persönl. EP § 66 Abs. 1 Satz 1 x 1,0 Rentenartfaktor § 67 Nr. 1 x 36,02 EUR akt. Rentenwert § 68)

- für die Ehefrau = 805,95 EUR (25,0000 EP x 0,895 Zf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b = 22,3750 persönl. EP § 66 Abs. 1 Satz 1 x 1.0 Rentenartfaktor § 67 Nr. 1 x 36,02 EUR akt. Rentenwert § 68)

Die Gesamtversorgung der Ehegatten betrug somit vor Durchführung des Rentensplittings 2.477,28 EUR.

 
Bestandskraft des Bescheides über das Rentensplitting 12.4.2023
Abschlag an EP beim Ehemann lt. Splittingbescheid 6,0000 EP
Zuschlag an EP bei der Ehefrau lt. Splittingbescheid 6,0000 EP

Für den bei der Ehefrau nach Durchführung des Rentensplittings zu berücksichtigenden Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; hier = 6,0000 EP) ist gemäß § 77 ein neuer Zugangsfaktor zu bestimmen, der vom Lebensalter der Ehefrau im Zeitpunkt der Berücksichtigung dieses Zuschlags abhängig ist. Da die Ehefrau im vorliegenden Beispiel zwischenzeitlich ihre Regelaltersgrenze erreicht hat, beträgt der Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). Für die 25,0000 EP der allgemeinen Rentenversicherung, die der bisherigen Altersrente zugrunde lagen, bleibt der bisherige Zugangsfaktor von 0,895 weiterhin maßgebend (§ 77 Abs. 3 Satz 1).

Lösung:

Die von den Ehegatten jeweils bezogenen Vollrenten wegen Alters (§ 236) sind ab 1.5.2023 in veränderter Höhe zu zahlen. Die ursprünglichen Rentenbescheide sind ohne vorherige Anhörung (§ 24 SGB X) und bei rückwirkender Aufhebung ohne Berücksichtigung der in § 48 SGB X enthaltenen Regelungen ab diesem Zeitpunkt aufzuheben (§ 101 Abs. 4 Satz 1 und 2).

Daraus ergeben sich für die Ehegatten in der Zeit vom 1.5.2023 bis zum 30.6.2023 folgende Monatsrenten (§ 64):[1]

- für den Ehemann = 1.470,77 EUR (50,0000 EP – 6,0000 EP Abschlag § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 = 44,0000 EP x 0,928 Zugangsfaktor § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b x 1,0 Rentenartfaktor § 67 Nr. 1 x 36,02 akt. Rentenwert (§ 68)

- für die Ehefrau = 1.022,07 EUR (25,0000 EP § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 x 0,895 Zugangsfaktor § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b x 1,0 Rentenartfaktor § 67 x 36,02 EUR akt. Rentenwert § 68 = 805,95 EUR Monatsteilbetrag, 6,0000 EP Zuschlag gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 x 1,0 Zugangsfaktor § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 x 1,0 Rentenartfaktor § 67 Nr. 1 x 36,02 EUR akt. Rentenwert § 68 = 216,12 EUR Monatsteilbetrag; aus den so berechneten Monatsteilbeträgen ergibt sich zum 1.5.2023 für die Ehefrau insgesamt eine Monatsrente (§ 64) in Höhe v...

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