0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) erfolgte eine Anpassung an die Begrifflichkeiten nach der deutschen Wiedervereinigung. Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) nahm eine redaktionelle Änderung vor. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wurde durch das AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 ergänzt. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) erweiterte den Geltungsbereich der Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2004. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 die Worte "unter Ehegatten" gestrichen. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) ist Abs. 3 mit Rückwirkung zum 5.5.2005 angefügt worden. Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) hat mit Wirkung zum 29.6.2011 die Abs. 1 bis 3 redaktionell angepasst. Abs. 4 ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union v. 1.6.2012 (BGBl. I S. 1224) mit Wirkung zum 1.8.2012 angefügt worden. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) sind mit Wirkung zum 6.9.2013 Abs. 1 geändert und Abs. 3 und 4 aufgehoben worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 114 ersetzt die Bestimmungen in §§ 1319, 1320 RVO, §§ 98, 99 AVG. Gegenüber diesen Vorschriften ist lediglich eine durch den Beitritt der DDR erforderlich gewordene Anpassung vorgenommen worden. Inhaltlich bestimmt die Vorschrift im Grundsatz, dass bei Auslandsrenten, die an Berechtigte gezahlt werden, zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Sonderregelungen sind in § 272 und (als Übergangsbestimmungen) §§ 317 ff. enthalten. Die zusätzlichen Entgeltpunkte fließen nicht uneingeschränkt in die persönlichen Entgeltpunkte der Berechtigten ein, sondern grundsätzlich nur im Umfang der Bundesgebiets-Beitragszeiten.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragsfreie und beitragsmindernde Zeiten

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat nun für Berechtigte – also nicht nur die Angehörigen eines Staates, in dem das europäische Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist – eine spezielle Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte vorgeschrieben. Die Aufgabe der Beschränkung des berechtigten Personenkreises war erforderlich, um eine Diskriminierung der Staatsangehörigen von Vertragsstaaten zu vermeiden (vgl. insoweit die Komm. zu § 113 und BR-Drs. 97/13 S. 33). Der so definierte Personenkreis soll Rentenleistungen auch aus den außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im gleichen Maße wie aus den Inlandszeiten erhalten. Deshalb werden abweichend von der Grundregel in § 113 zusätzlich persönliche Entgeltpunkte ermittelt

  • aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4),
  • aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3),
  • aus den Abschlägen an Entgeltpunkten bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 76 Abs. 3, § 86 Abs. 1) und nach einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
 

Rz. 3

Diese so ermittelten weiteren persönlichen Entgeltpunkte werden jedoch gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht voll gerechnet, sondern nur pro rata temporis berücksichtigt. Das bedeutet, sie werden nur in dem Umfang angerechnet, wie es dem Verhältnis der Entgeltpunkte für Inlandsbeitragszeiten (plus gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkten) zu der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten entspricht.

2.2 Zuschlag bei Waisenrenten

 

Rz. 4

Die Bezieher einer Waisenrente, die dem oben genannten Kreis der Berechtigten angehören, erhalten abweichend von der Grundregel in § 113 Abs. 2 ebenfalls einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Dabei werden über die bereits gemäß § 113 Abs. 2 ermittelten Entgeltpunkte zusätzlich berücksichtigt

  • Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71),
  • Berücksichtigungszeiten (§ 57).

Es ist jedoch zu beachten, dass die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nur pro rata temporis angerechnet werden und Berücksichtigungszeiten nur soweit zählen, als sie im Inland zurückgelegt worden sind. Gemäß § 110 Abs. 3 besteht ein Anwendungsvorrang von über- und zwischenstaatlichem Recht. Art 7 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Nichtanwendung der Wohnortklausel bei einem Aufenthalt in EU-Staaten, EWR-Staaten, der Schweiz und (eingeschränkt) dem Vereinigten Königreich. Sozialversicherungsabkommen durchbrechen zwar die nationalen Wohnortklauseln nicht, fingieren jedoch Gebietsgleichstellungen.

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