Rz. 2
Der Gesetzgeber hat nun für Berechtigte – also nicht nur die Angehörigen eines Staates, in dem das europäische Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist – eine spezielle Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte vorgeschrieben. Die Aufgabe der Beschränkung des berechtigten Personenkreises war erforderlich, um eine Diskriminierung der Staatsangehörigen von Vertragsstaaten zu vermeiden (vgl. insoweit die Komm. zu § 113 und BR-Drs. 97/13 S. 33). Der so definierte Personenkreis soll Rentenleistungen auch aus den außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im gleichen Maße wie aus den Inlandszeiten erhalten. Deshalb werden abweichend von der Grundregel in § 113 zusätzlich persönliche Entgeltpunkte ermittelt
- aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4),
- aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3),
- aus den Abschlägen an Entgeltpunkten bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 76 Abs. 3, § 86 Abs. 1) und nach einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
Rz. 3
Diese so ermittelten weiteren persönlichen Entgeltpunkte werden jedoch gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht voll gerechnet, sondern nur pro rata temporis berücksichtigt. Das bedeutet, sie werden nur in dem Umfang angerechnet, wie es dem Verhältnis der Entgeltpunkte für Inlandsbeitragszeiten (plus gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkten) zu der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten entspricht.
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