Rz. 2

Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit i. S. v. § 113 zählen neben den in §§ 43, 240 und 302b genannten Renten die Witwen- und Witwerrente nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 243 Abs. 2 Nr. 4c, Abs. 3 Nr. 3b sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a. Bei diesen Renten wird ins Ausland nur dann gezahlt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ohne dass es auf die Arbeitsmarktlage angekommen ist, also der Rentenanspruch unabhängig von der Lage auf dem deutschen Teilzeitarbeitsmarkt besteht (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.10.2017, L 1 R 435/14). Es soll also ein Transfer von sog. Arbeitsmarktrenten verhindert werden. Soweit eine der o. g. Renten gewährt wird, weil unter Berücksichtigung der konkreten Restleistungsfähigkeit auf dem Teilzeitarbeitsmarkt eine Einsatzfähigkeit verneint worden ist, verbietet § 112 Satz 1 die Rentenzahlung ins Ausland. Die Situation der Arbeitsmarktlage im Ausland ist irrelevant (Bay. LSG, Urteil v. 22.6.2016, L 19 R 238/16). Ebenso bindet eine ausländische Entscheidung über das Vorliegen von Invalidität den deutschen Rentenversicherungsträger nicht (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.1.2019, L 10 R 1566/15). Verlässt also der Bezieher einer sog. Arbeitsmarktrente das Gebiet der Bundesrepublik, so geht der Anspruch auf Zahlung der Rente verloren. Es kann ggf. ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommen, wenn insoweit die Voraussetzungen ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation vorliegen. Bei Rückkehr ins Inland lebt der (volle) Zahlungsanspruch wieder auf. Das Verbot des § 112 Satz 1 greift jedoch nicht, wenn bei einem vollschichtigen Restleistungsvermögen der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil besondere (gesundheitliche) Einschränkungen bestehen (BSG, Urteil v. 25.6.1986, 4a RJ 55/84).

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