Rz. 5

Bei Hinterbliebenenrenten regelt § 99 Abs. 2 entsprechend den Beginn der Leistung des Zuschusses. Er wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (Satz 1). Vom Todestag an wird er gezahlt, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten war (Satz 2). In entsprechender Anwendung von Satz 3 wird der Zuschuss jedoch nicht für mehr als 12 Monate vor dem Beginn der Antragstellung an geleistet. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 115 Abs. 2 der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses als Antrag auf Leistung der Witwen- bzw. Witwerrente gilt.

 

Rz. 6

Eine Sonderregelung trifft § 268 für Witwen-/Witwerrenten an Geschiedene. Diese werden erst vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Insoweit wird bei entsprechender Antragstellung der Zuschuss ebenfalls erst vom Zeitpunkt seiner Beantragung an gewährt.

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