0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2661) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie gilt seitdem unverändert. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 2 mit Wirkung zum 17.11.2016 angefügt. Durch das Digitale-Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 9.6.2021 ergänzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

§ 108Abs. 1 ersetzt § 1204e Abs. 3 RVO, § 83e Abs. 3 AVG. Es soll eine Harmonisierung zwischen Rentenleistungen und laufenden Zusatzleistungen hergestellt werden. Betroffen von der Regelung in § 108 sind der Krankenversicherungszuschuss (§ 106), die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269), der Kinderzuschuss (§ 270) sowie der Rentenzuschlag (§ 319a). Die Vorschrift war in der Zeit vom 1.1.1995 bis 31.3.2004 auch für den Zuschuss zur Pflegeversicherung (§ 106a in der damaligen Fassung) anzuwenden. Einmalige Zusatzleistungen (etwa eine Rentenabfindung nach § 107) fallen nicht unter die Regelung des § 108. Als Neuerung gegenüber den früheren Vorschriften ist eingeführt worden, dass der Zuschuss nicht mehr erst ab dem Tag der Rentenantragstellung, sondern bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten bereits ab Rentenbeginn geleistet werden kann. Abs. 2 regelt den Fall der Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend festgestellt wird.

2 Rechtspraxis

2.1 Antrag

 

Rz. 2

Gemäß § 19 SGB IV werden Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung nur auf Antrag erbracht. Da gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1e SGB I die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (und in der Zeit vom 1.1.1995 bis 31.3.2004 auch für die Pflegeversicherung) zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zählen, ist die Antragstellung Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1f SGB I gilt dies auch für die Kinderzuschüsse. Die für die Antragstellung zu beachtenden Fristen sind den Vorschriften über den Beginn des Verfahrens (§§ 99 ff.) zu entnehmen. Antrag in diesem Sinne ist auch der Reha-Antrag, der gemäß § 116 als Rentenantrag gilt.

 

Rz. 3

Ein auch danach verspäteter Antrag kann grundsätzlich zu einem Auseinanderfallen von Renten- und Zuschussbeginn führen. Allerdings ist eine entsprechende Information über die rechtzeitige Antragstellung Aufgabe des Rentenversicherungsträgers. Er ist gemäß §§ 14, 15 SGB I verpflichtet, bei der Beantragung der Rente von sich aus auf die Möglichkeit der Beantragung des Zuschusses hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Beratungspflicht begründet einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach ist der Versicherte so zu stellen, als wenn er bei entsprechender Beratung rechtzeitig den Zuschuss beantragt hätte. Für die Praxis ist diese Problematik allerdings ohne Bedeutung, da in den entsprechenden Rentenantragsvordrucken die möglichen Zuschüsse ebenfalls beantragt werden.

2.2 Beginn der Zuschusszahlung

2.2.1 Versichertenrenten

 

Rz. 4

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 wird eine Rente aus eigener Versicherung von Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, sofern die Rente bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt gemäß § 108 somit ebenso für den Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung sind erfüllt, wenn bei einem Rentenbezug eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht. Bei späterer Antragstellung beginnt die Zuschusszahlung erst von dem Kalendermonat an, in dem der Rentenantrag gestellt worden ist (§ 99 Abs. 1 Satz 2, § 108). Wird der Zuschuss später beantragt, wird er erst vom Zeitpunkt der Antragstellung geleistet. Eine Besonderheit kann sich ergeben, wenn der Zuschuss zur Krankenversicherung deshalb ausgeschlossen ist, weil Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 106 Abs. 1 Satz 2). Endet dann die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats, so besteht der Anspruch auf den Krankenversicherungszuschuss unmittelbar (taggenau) anschließend, wenn die Antragsstellung rechtzeitig erfolgt. Dies erfolgt deshalb, weil die Beitragspflicht des Versicherten taggenau entfällt und der Rentenversicherungsträger taggenau die anteiligen Beiträge für den versicherungspflichtig gewordenen Rentner zu tragen hat.

2.2.2 Hinterbliebenenrenten

 

Rz. 5

Bei Hinterbliebenenrenten regelt § 99 Abs. 2 entsprechend den Beginn der Leistung des Zuschusses. Er wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind (Satz 1). Vom Todestag an wird er gezahlt, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten war (Satz 2). In entsprechender Anwendung von Satz 3 wird der Zuschuss jedoch nicht für mehr als 12 Monate vor dem Beginn der Antragst...

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