Rz. 10

Zugelassen ist zudem die Anlage in Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen – soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwiegend den jeweiligen Aufgaben des Versicherungsträgers (vgl. § 30) dient – oder an Darlehen für gemeinnützige Zwecke.

In Anlehnung an § 52 der Abgabenordnung wird unter sozialversicherungsrechtlicher Gemeinnützigkeit die selbstlose Förderung der sozialversicherungsrechtlichen Gemeinschaft auf materiellem, geistigen und sittlichem Gebiet verstanden (vgl. Engelhard, a. a. O., § 83 Rz. 41). Hieraus folgt eine gewisse Relativierung der Rentabilitätsvorgabe aus § 80 Abs. 1: Erträge unterhalb des Marktüblichen sind ausnahmsweise nicht zu beanstanden, wenn sie aus der vorrangigen Berücksichtigung von Anlagen für soziale Zwecke resultieren (vgl. Huster/Kießling, SGb 2015 S. 310, 314 f.; Breitkreuz, a. a. O., § 83 Rz. 13; Steinmeyer, NZS 2017 S. 401).

Die gemeinnützigen Einrichtungen sind regelmäßig Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verlangen (etwa Krankenhäuser, Kur- und Rehabilitationskliniken; Berufsförderungswerke; Bildungszentren); auf die Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) kommt es nicht an. Möglich ist sowohl eine Kapitalbeteiligung als auch eine Unternehmensbeteiligung oder -gründung oder der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten. Die Absicht, sich an gemeinnützigen Einrichtungen zu beteiligen, ist gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (vgl. Komm. zu § 85).

Darlehen für gemeinnützige Zwecke sind hingegen nicht mit den Aufgaben des Versicherungsträgers verknüpft, bedürfen dafür jedoch ausdrücklich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 85 Abs. 1 Satz 1).

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