0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005; es wurde Abs. 3 angefügt. Seit dem 19.11.2009 gilt § 30 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 30 entspricht im Wesentlichen § 25 Abs. 1 und 3 RVO, wobei jedoch die Regelung zur Kostenerstattung bei Auftragsgeschäften zuvor nicht enthalten war. Für die Arbeitsförderung sowie die anderen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gilt § 30 nicht; insoweit gelten als Spezialnormen die §§ 367 ff. SGB III. Die Norm macht die Bindung der Versicherungsträger an die Gesetze (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) nochmals deutlich und stellt das Handeln der Versicherungsträger ausdrücklich unter den Vorbehalt des Gesetzes; denn ein Versicherungsträger hat keine allgemeine Zuständigkeit, sondern darf nur die ihm (gesetzlich) zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Rechtshandlungen, die deren Rahmen überschreiten, sind unwirksam und können ggf. Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung begründen (BGHZ 117 S. 240). Der mit Wirkung zum 30.3.2005 angefügte Abs. 3 ermöglicht es dem Versicherungsträger, die obersten Bundes- bzw. Landesbehörden kurzfristig personell zu unterstützen.

2 Rechtspraxis

2.1 Aufgaben

 

Rz. 3

Unter den Geschäften zur Aufgabenerfüllung ist jedes zielgerichtete Handeln des Versicherungsträgers, d. h. seiner Organe zu verstehen, wobei die Setzung autonomen Rechts und der Erlass von Verwaltungsakten besonders zu nennen sind. Weiterhin gehören dazu Maßnahmen ohne Außenwirkung (z. B. die Aufstellung des Haushaltsplans) sowie rechtsgeschäftliches Handeln (z. B. Kauf von Einrichtungsgegenständen).

 

Rz. 4

In Abs. 1 wird zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen (Pflichtaufgaben) und den zugelassenen Aufgaben (sog. freiwillige Aufgaben) unterschieden. Bei den Pflichtaufgaben handelt es sich um die Regelleistungen der jeweiligen Versicherungsträger im Bereich der Unfall-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Ebenso dazu zählt die Verwaltung von Wertguthaben gemäß § 7f Abs. 3 Satz 1 (BSG, Urteil v. 10.12.2015, B 12 SF 1/14 R). Die sog. freiwilligen Leistungen, für die auch immer eine Ermächtigung durch oder aufgrund eines Gesetzes bestehen muss, umfassen die Ermessensleistungen und die Mehrleistungen aufgrund von Satzungsbestimmungen (z. B. § 40 Abs. 2 SGB V). Umstritten ist, ob und inwieweit die Werbung für die eigenen Belange des Versicherungsträgers eine zulässige Maßnahme darstellen kann (SG Berlin, Urteil v. 10.8.2012, S 81 KR 1082/11). Die Vermittlung von privaten Versicherungen eines Krankenversicherungsträgers mit privaten Versicherungsunternehmen kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein (dazu Ruland, NZS 2013 S. 801). Soweit vertreten wird, dass die wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen des Versicherungsträgers für andere Zwecke zulässig sei, wenn dadurch die Wahrnehmung der Hauptaufgaben des Versicherungsträgers nicht beeinträchtigt wird, geht dies zu weit. Denn dadurch untergräbt man die Grundregel des Gesetzesvorbehalts. Mit dieser gesetzlich vorgenommenen Aufgabenbegrenzung enthält Abs. 1 ein klares Gebot an die Versicherungsträger, andere Aktivitäten zu unterlassen, auch wenn sie sozialpolitisch wünschenswert sind. Beschlüsse, die diese Grenzen überschreiten, sind zu beanstanden; ggf. kommen (weitere) aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht.

2.2 Mittel

 

Rz. 5

Hinsichtlich der Verwendung der dem Versicherungsträger zur Verfügung stehenden Mittel macht der Gesetzgeber ebenfalls deutlich, dass der Versicherungsträger nur die ihm gesetzlich übertragenen bzw. erlaubten Aufgaben erfüllen darf. Dementsprechend streng ist die Bindung der Mittel der Versicherungsträger. Sie dürfen die vorhandenen sachlichen, personellen und finanziellen Mittel außer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur noch zur Abdeckung (notwendiger) Verwaltungskosten verwenden. Zu den Verwaltungskosten sind neben den Personalkosten insbesondere die Sachkosten (z. B. Mieten, Erhaltungsaufwendungen, Porto, Anschaffung von Ausstattungsgegenständen) zu nennen. Schließlich gehören dazu die finanziellen Aufwendungen, die für die Wahl und das Tätigwerden der Selbstverwaltungsorgane entstehen (vgl. insoweit § 41). Der Versicherungsträger hat jedoch einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Mittelverwendung (BSGE 55 S. 277). Eine andersartige Mittelverwendung ist rechtswidrig und muss gemäß § 38 beanstandet werden. §§ 87 ff. regeln mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Der Aufsicht obliegt jedoch nur die Kontrolle der Rechtmäßigkeit (Rechtsaufsicht). Für eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung Raum (z. B. § 87 Abs. 2). Eine Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane kommt nur nach § 42 in Betracht.

2.3 Übertragung von Aufgaben anderer Versicherungsträger

 

Rz. 6

Versicherungsträgern können Aufgaben anderer Versicherungsträger und anderer Träger öffentlicher Verw...

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