0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 85 ist zusammen mit den übrigen Vorschriften des SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1977 in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 16 des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I, S. 1229) mit Wirkung vom 18.06.1994 wurden der Abs. 1 neu gefasst, in Abs. 2 S. 1 die Worte "und das Leasen" ergänzt und Abs. 2 S. 2 angefügt; inhaltlich wurde die Regelung damit auf das Leasen von Grundstücken und Datenverarbeitungsanlagen erstreckt sowie die Anzeigepflicht für Datenverarbeitungsanlagen modifiziert. Abs. 4 wurde mit Wirkung vom 01.01.1998 angefügt durch Art. 4 Nr. 25 AFRG vom 24.03.1997 (BGBl. I, S. 594, 692). Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 wurden geändert durch Art. 5 Nr. 12 des 4. EuroEinfG vom 21.12.2000 (BGBl. I, S. 1983) mit Wirkung vom 1.1.2002. Die Zuständigkeit für die Festsetzung des Mindest- und Höchstbetrages gem. Abs. 3 wurde mehrfach geändert (vgl. hierzu Baier, a. a. O., § 85 Rn. 1): Sie liegt seit dem 22.11.2005 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS, vgl. Abschn. III Nr. 2 des Organisationserlasses vom 22.11.2005, BGBl. I, S. 3197 i. V. m. § 1 ZustAnpG vom 16.08.2002, BGBl. I, S. 3165; Art. 255 Nr. 1 der 9. ZustAnpV vom 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407). In Abs. 4 wurde "Bundesanstalt" durch Art. 3 Nr. 30 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.11.2003 (BGBl. I, S. 2848) mit Wirkung vom 1.1.2004 durch "Bundesagentur" ersetzt. Aufgrund von Art. 1 Nr. 17 VerwVereinfachungsG vom 21.03.2005 (BGBl. I, S. 818) wurden mit Wirkung vom 30.3.2005 die Abs. 1 S. 1-4 geändert und die Genehmigungsbedürftigkeit der Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen beseitigt, die Beteiligung an Einrichtungen zur Aufgabenerfüllung grundsätzlich anzeigepflichtig und die Anzeigepflicht auf die Eigenentwicklung von EDV-Programmen der Rentenversicherungsträger ausgedehnt, zudem wurde Abs. 5 angefügt. Abs. 3a wurde schließlich ergänzt durch Art. 2a Drittes Gestez zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 07.08.2013 (BGBl. I, S. 3108) mit Wirkung zum 13.08.2013.

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1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift gilt für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie für die soziale Pflegeversicherung. Eine Anwendung auf die Bundesagentur für Arbeit schließt Abs. 4 ausdrücklich aus; zu beachten ist jedoch § 370 SGB III, der die Gründung von Gesellschaften oder die Beteiligung an ihnen zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung an die Zustimmung des BMAS sowie des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) knüpft.

Entsprechende Anwendung findet § 85 auf die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (vgl. § 78 Abs. 5 S. 2 SGB V), auf die Landesverbände der Krankenkassen (vgl. § 208 Abs. 2 S. 2 SGB V) und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl. § 217d Abs. 2 S. 2) sowie auf den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (§ 281 Abs. 2 S. 3 SGB V) und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 282 Abs. 3 S. 1 SGB V). Über § 94 Abs. 2 S. 1 HS 2 SGB X gilt § 85 SGB IV zudem für das Vermögen von Arbeitsgemeinschaften. Für das Vermögen des Gesundheitsfonds gelten die §§ 80 bis 85 aufgrund von § 220 Abs. 3 S. 2 SGB V entsprechend.

Inhaltlich geregelt wird die präventive Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörden (§§ 90, 90a) an bestimmten Vermögensanlagen. Es handelt sich dabei um Anlagen, die eine längerfristige Festlegung erfordern und bei denen die Vorgaben des § 80 nur eingeschränkt beachtet werden können (Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 11). Der Begriff der Vermögensanlage ist hier weiter gezogen als in §§ 80 bis 84 und erfasst auch die Einrichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäuden, Leasen (Miete mit Kaufoption) oder Anmieten von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ebenso wie von Datenverarbeitungsanlagen und -systemen sowie im Bereich der Rentenversicherung sogar die Entwicklung von EDV-Programmen (vgl. Borrmann, a. a. O., § 85 Rn. 1).

Die Aufzählung ist abschließend, nicht erwähnte Vermögensanlagen bedürfen weder der Genehmigung noch sind sie anzeige- bzw. vorlagepflichtig (Engelhard, a. a. O., § 85 Rn. 12).

Zu unterscheiden ist zwischen unbeschränkt genehmigungsbedürftigen Vermögensanlagen (§ 85 Abs. 1 S. 1), beschränkt genehmigungsbedürftigen Vermögensanlagen (§ 85 Abs. 2) und anzeigepflichtigen Vermögensanlagen (§ 85 Abs. 1 S. 2 und 3). Dabei stellt die Abstufung von Genehmigungs- und Anzeigepflicht ein anerkanntes Strukturprinzip aus dem Recht der Staatsaufsicht dar (vgl. Breitkreuz, a. a. O., § 85 Rn. 2).

Anwendungshilfen für die Sozialversicherungsträger finden sich in den vom BVA herausgegebenen "Grundsätzen 85" (a. a. O.).

2 Rechtspraxis

2.1 Genehmigungspflicht (Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3)

 

Rz. 3

Die Genehmigung ist ein Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Verwaltung der Sozialversicherungsträger. Es handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, auf den die §§ 31 ff. SGB X Anwendung finden. Entsprechend handelt es sich bei der Versagung der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt, der vom Sozialversicherungsträger – nicht von seinem Geschäftspartner - mit der Anfechtungsklage angegriffen ...

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