Rz. 17

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Beschäftigte versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreitet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 und 7 SGB V). Übt ein bereits wegen Überschreitens der JAG krankenversicherungsfreier Beschäftigter neben der Hauptbeschäftigung mehr als noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, bleiben auch diese Beschäftigungen krankenversicherungsfrei und damit grundsätzlich auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei, § 6 Abs. 3 SGB V. Ist der krankenversicherungsfreie Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, so besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI. Für die gesetzliche Rentenversicherung besteht auch in den geringfügig entlohnten Beschäftigungen seit dem 1.1.2013 Versicherungspflicht. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V modifiziert das Zusammenrechnungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 dahingehend, dass eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn die Hauptbeschäftigung nicht bereits für sich genommen versicherungsfrei ist. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (§ 249b SGB V) sind grundsätzlich nur zu leisten, wenn eine, wie auch immer geartete, Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (insbesondere z. B. freiwillige Krankenversicherung).

 
Praxis-Beispiel

Ein freiwillig bei einer Krankenkasse versicherter Marketingleiter arbeitet im Jahr 2022 bei A wöchentlich 35 Stunden gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 6.000,00 EUR. Weiterhin ist er für einen kleinen Betrieb (B) einen Abend in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250,00 EUR und bei Arbeitgeber C ebenfalls zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 250,00 EUR beschäftigt. Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung ist – mit Ausnahme der Rentenversicherung – sozialversicherungsfrei. Der Marketingleiter ist in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung, da er bereits wegen Überschreitens der JAG (2022: monatlich 5.362,50 EUR) krankenversicherungsfrei ist, hingegen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist der Marketingleiter zudem versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil dafür das Entgelt aus Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht zusammengerechnet wird. Für den Marketingleiter sind daher von Arbeitgeber A Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung abzuführen. Der Arbeitgeber B hat Beiträge zur Rentenversicherung, Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie den Pauschbetrag für Steuern an die Einzugsstelle für geringfügig entlohnte Beschäftigte, d. h. die Minijob-Zentrale (vgl. Rz. 42) zu entrichten. Der Arbeitgeber C hat dagegen Beiträge zur Rentenversicherung (unter hälftiger Beteiligung des Beschäftigten) an die vom Marketingleiter gewählte Krankenkasse abzuführen. Hinzu kommen für den Arbeitgeber noch der nach § 249b Satz 1 SGB V i. V. m. § 28i Satz 5 ebenfalls an die "Minijob-Zentrale" zu entrichtende Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und ggf. noch die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Würde das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt 520,00 EUR übersteigen, wären vom Arbeitgeber B und C keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Da der Marketingleiter in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und deshalb versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung ist, hätten die Arbeitgeber B und C jedoch anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

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