Rz. 18

Wie zuvor bereits dargestellt wurde, sind nur mehr als eine Nebenbeschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zusammenzurechnen. Wenn daher neben einer Hauptbeschäftigung mehr als eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, ist das Arbeitsentgelt aus der/den weiteren Nebenbeschäftigung(en) bei der Prüfung der Krankenversicherungspflicht mitzurechnen. Infolge der Addition der Arbeitsentgelte aus den neben der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübten Beschäftigungen kann es daher auch zum Überschreiten der für die Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 und 7 SGB V) kommen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte arbeitet bei Arbeitgeber A 40 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 5.000 EUR. Am 1.7.2022 nimmt sie bei Arbeitgeber B eine geringfügige Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 100,00 EUR auf. Am 1.10.202022 beginnt sie bei Arbeitgeber C eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,00 EUR. Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei. Das Arbeitsentgelt der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung wird mit dem der Beschäftigung bei Arbeitgeber A zusammengerechnet. Die Beschäftigte ist zunächst in der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der bei Arbeitgeber C ausgeübten Beschäftigung ist sie zunächst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, aber versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung (Zusammenrechnungsverbot des § 27 Abs. 2 SGB III).

Arbeitgeber A und C müssen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die von der Beschäftigten gewählte Krankenkasse abführen. Arbeitgeber B hat Rentenversicherungsbeiträge, Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie den Pauschbetrag für Steuern an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind von Arbeitgeber A und C nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 aufzuteilen, da die Entgelte zusammen die 2022 geltende Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 EUR übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von 7.050,00 EUR wird hingegen nicht überschritten.

Das Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen bei Arbeitgeber A und C überschreitet zudem insgesamt die für die Krankenversicherung im Jahre 2022 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) von 5.362,50 EUR. Die Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAG tritt jedoch erst mit dem Ablauf des laufenden Kalenderjahres ein, wenn die JAG auch im darauf folgenden Jahr überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V).

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