Rz. 26

Wird nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch einmaliges Arbeitsentgelt gezahlt, ist dieses dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Jahres – bei Zahlung in den Monaten Januar bis März dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Das Arbeitsverhältnis endet am 30.6.2022. Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird im November noch eine Weihnachtszuwendung gezahlt. Diese ist dem Monat Juni 2022 mit der Maßgabe zuzuordnen, dass die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Monate Januar bis Juni 2022 zu ermitteln sind, wenn in diesen Monaten laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist.

Hat bei Zahlung des einmaligen Arbeitsentgelts nach dem 31.3. das Arbeitsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, können von dem einmaligen Arbeitsentgelt keine Beiträge erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts geendet hat, in diesem gesamten Jahr aber kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und während des Bezuges von Krankengeld etc. Beitragsfreiheit bestanden hat.

 

Rz. 27

 
Praxis-Beispiel

Wenn der im letzten Beispiel angeführte Arbeitnehmer in den Monaten Januar bis Juni 2022 kein laufendes Arbeitsentgelt – z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit und Bezuges von Krankengeld – erzielt hat, bleibt die im November gezahlte Weihnachtszuwendung beitragsfrei.

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