Rz. 15

Die Träger der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit erhalten zur Durchführung bestimmter Aufgaben staatliche Zuschüsse, die in den jeweiligen Gesetzen genau festgelegt sind.

Nach der Neufassung des § 221 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 (BGBl. I S. 416) leistet der Bund zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für versicherungsfremde Leistungen die jeweils im Gesetz festgelegten Beträge.

 

Rz. 16

Zu den sonstigen Einnahmen der Träger der Sozialversicherung gehören insbesondere Vermögenserträge, Einnahmen aus Ersatzansprüchen, Säumniszuschlägen und Geldbußen.

Diese Einnahmen haben jedoch neben den Beiträgen und den staatlichen Zuschüssen keine besondere finanzielle Bedeutung.

 

Rz. 17

Die Versicherungsträger können unter bestimmten Voraussetzungen Geldbußen verhängen (vgl. z. B. § 404 SGB III, §§ 111, 112 SGB IV, § 320 SGB VI und § 209 SGB VII). Diese Geldbußen, deren finanzieller Umfang äußerst gering und kaum erwähnenswert ist, fließen nach § 112 Abs. 3 als sonstige Einnahmen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat.

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