(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1.

entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 [2]eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

 

3.

entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 01.04.2018.

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