Rz. 49
Die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird entsprechend § 76g Abs. 4 ermittelt (Abs. 6 Satz 4). Insofern wird ebenfalls auf die Komm. zu § 76g und § 307e Bezug genommen. Abweichungen ergeben sich auch hier nur insofern, als die Entgeltpunkte maßgeblich sind, die der (höheren) neu berechneten oder Vergleichsrente zugrunde liegen (Abs. 6 Satz 2).
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