Rz. 43

Die Ermittlung eines Zuschlags für langjährige Versicherung für nach § 307a umgewertete Bestandsrenten setzt zunächst (dem Grunde nach) voraus, dass am 30.12.2020 mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 vorhanden sind (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1).

Anders als bei den Bestandsrenten aus dem Beitrittsgebiet, die nach § 307f Abs. 5 (lediglich) umgewertet wurden, liegen für die Renten nach § 307f Abs. 6 Zeiten nach dem SGB VI im Versicherungskonto vor; denn sie wurden nach dem SGB VI neu berechnet. Der Zuschlag für die neu berechneten Renten kann daher in Anlehnung an § 307e Abs. 1 und 2 ermittelt werden, der für Bestandsrenten gilt, die nach dem SGB VI berechnet worden sind (BT-Drs. 19/18473 S. 49).

 

Rz. 44

§ 76g, auf den § 307f Abs. 6 (ebenso wie § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ausdrücklich verweist, legt fest, welche Kalendermonate Grundrentenzeiten sind (vgl. dazu im Einzelnen die Komm. zu § 307e Rz. 13 ff.). Danach gehören zu den Grundrentenzeiten in Anlehnung an die 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte (§§ 38, 236b i. V. m. § 51 Abs. 3a; BT-Drs. 19/18473 S. 24, 36) vor allem Kalendermonate mit

 

Rz. 45

Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören hingegen insbesondere

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 5 Satz 3 i. d. F. ab 1.1.2021),
  • (abweichend von der 45-jährigen Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherung) Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I (§ 76g Abs. 2 Satz 3) sowie
  • Zurechnungszeiten i. S. v. § 59 (vgl. dazu BT-Drs. 19/17762 S. 3).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 76g verwiesen.

 

Rz. 46

Abweichend von § 307e sind bei der Ermittlung der Grundrentenzeiten allerdings die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 am 31.12.2020 zugrunde liegen (Abs. 6 Satz 2). Diese Sonderregelung beruht auf dem Umstand, dass § 307b Abs. 1 Satz 2 für Zeiten ab dem 1.1.1992 neben der Neuberechnung auch die Ermittlung einer Vergleichsrente nach Abs. 3 der Vorschrift vorsah und nach Satz 3 der Vorschrift die jeweils höhere Rente zu leisten war (vgl. dazu die dortige Komm. und zum Stichtag 31.12.2020 die Komm. zu § 307e unter Rz. 17).

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