0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 307e regelt für Bestandsrenten, die nach dem (zum 1.1.1992) in Kraft getretenen SGB VI berechnet worden sind und bei Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021) bereits geleistet wurden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ab dem 1.1.2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt wird.

§ 307e ist eine Übergangsvorschrift zu § 76g. Diese Norm trifft Regelungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für Zugangs- bzw. Neurenten, also für Renten mit einem Rentenbeginn ab Inkrafttreten des Grundrentengesetzes (am 1.1.2021). § 307e entspricht teilweise den Bestimmungen für Zugangsrenten, enthält jedoch auch Sonderregelungen. Weitere Übergangsregelungen für Bestandsrenten trifft § 307f. Er betrifft Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2021, die – anders als § 307e – nach dem Recht vor Inkrafttreten des SGB VI berechnet wurden.

 

Rz. 3

§ 307e soll – ebenso wie § 76g und § 307f – sicherstellen, dass Rentenbeziehende, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, (auch) bei nur unterdurchschnittlichem Erwerbseinkommen eine Rente erhalten, die die erbrachte Leistung respektiert und anerkennt. Diese Versicherten sollen im Alter besser dastehen als jemand, der wenig oder überhaupt nicht gearbeitet und somit wenige oder keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt hat. Dieselbe Anerkennung sollen Rentenbeziehende erhalten, die langjährig Pflichtbeiträge aufgrund von Kindererziehung und Pflege nahestehender Personen entrichtet haben (vgl. zu alledem BT-Drs. 19/18473 S. 1).

Von dem Rentenzuschlag sollen nicht nur künftige (von § 76g erfasste) Rentenbeziehende, sondern auch diejenigen (von § 307e und f begünstigten) Versicherten profitieren, die bei Inkrafttreten des Grundrentengesetzes bereits eine Rente beziehen; denn letztere haben mit oftmals langjähriger Beitragszahlung gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wesentlich zur Finanzierung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Wohlstand in Deutschland beigetragen (BT-Drs. 19/18473 S. 1).

 

Rz. 4

Durch den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden die eigenen (selbst erworbenen) Rentenansprüche der hiervon begünstigten (Bestands- und Neu-)Rentner aufgestockt. Der Zuschlag wird auf der Grundlage der bereits erworbenen individuellen Rentenansprüche des jeweiligen Versicherten berechnet. Es handelt sich also nicht um einen fixen Rentenbetrag; die Bezeichnung "Grundrente" ist insofern missverständlich.

 

Rz. 5

§ 307e Abs. 1 Satz 1 bestimmt für den von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis der Bestandsrentner allgemein, unter welchen Voraussetzungen sie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten können. Nr. 1 und 2 entsprechen der in § 76g Abs. 1 für Zugangsrenten getroffenen Regelung. Satz 2 bis 6 enthalten Sonderregelungen zu § 76g Abs. 1 bis 3.

Abs. 2 erklärt § 76 Abs. 4 und 5 zur Höhe und Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für entsprechend anwendbar.

Abs. 3 legt den Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten fest.

Abs. 4 grenzt den Anwendungsbereich des § 307e – über Abs. 1 hinaus – ein.

2 Rechtspraxis

2.1 Nach dem SGB VI berechnete Bestandsrente mit Rentenbeginn nach dem 31.12.1991

 

Rz. 6

§ 307e findet nur Anwendung, wenn am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestand, die nach dem 31.12.1991 begonnen hat und nach dem SGB VI berechnet wurde (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4).

2.1.1 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rz. 7

Erfasst sind nicht nur die Regelaltersrente (§§ 35, 235) und die vorgezogenen Altersrenten (§§ 36 ff., 236 ff.), sondern sämtliche Rentenarten i. S. v. § 33, also insbesondere auch Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten. Eine Beschränkung auf Altersrenten lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Auch der Sinn und Zweck des Zuschlags für langjährige Versicherung ist nicht auf eine bessere Absicherung im Alter beschränkt. Zwar wird in dem Gesetzentwurf wiederholt betont, dass die Grundrente der Alterssicherung langjähriger Versicherter dient, die nur unterdurchschnittliches Einkommen erzielt haben (vgl. u. a. BT-Drs. 19/18473 S. 1, 21). Durch den Zuschlag soll aber (allgemein) die erbrachte Lebensleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden (vgl. u. a. BT-Drs. 19/18473 S. 2). Dass der Gesetzgeber sämtliche Rentenarten in den Zuschlag für langjährige Versicherung einbeziehen wollte, wird vor allem daran deutlich, dass er den erheblichen Aufwand der Rentenversicherungsträger bei der Umsetzung des Grundrentengesetzes ausdrücklich vor allem damit begründet, dass die Rentenkonten aller Bestandsrentner, also auch derjenigen, die bei Inkrafttreten des...

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