Rz. 11

Die Sachbezüge – meist freie Kost oder Wohnung – neben Barbezügen müssen Teil des Arbeitsentgelts gewesen sein. Auf die Art der Sachbezüge kommt es aber letztlich nicht an.

 

Rz. 12

Die Sachbezüge müssen dabei neben dem Barlohn Entgelt für die Beschäftigung, für die die Beiträge entrichtet worden sind, gewesen sein (BSG, Urteil v. 5.11.1974, 4 RJ 233/73, Rz. 11). Die Sachbezüge müssen daher Teil des Arbeitsentgelts gewesen sein; dabei ist es letztlich unerheblich, ob die Sachbezüge bei der Beitragsbemessung überhaupt berücksichtigt wurden oder nicht (vgl. auch GRA der DRV zu § 259 SGB VI, Stand: 17.6.2015, Anm. 3.2).

 

Rz. 13

Bestand die Entlohnung nur aus Sachbezügen oder wurden Kost oder Wohnung gegen Bezahlung gewährt, z. B. indem die Aufwendungen hierfür vom (vollen) Lohn oder Gehalt abgezogen worden sind, ist § 259 nicht anzuwenden. Auch sonstige vom Arbeitgeber gewährten Vergünstigungen, die kein Arbeitsentgelt waren, werden vom Anwendungsbereich des § 259 nicht erfasst (GRA der DRV zu § 259 SGB VI, Stand: 17.6.2015, Anm. 3.2).

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