4.1 Künstler und Publizisten

Die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmen (z. B. Verlage, Galerien, Theater und Orchester) haben aus den Entgelten, die sie an selbstständige Künstler und Publizisten zahlen, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten.[1] Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt unverändert 5,0 %.[2] Die Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten der Unternehmen wird im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger überwacht.[3]

4.2 Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die nicht familienversichert sind, haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme gelten monatlich 812 EUR.[1] Bei einem Beitragssatz von 10,22 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon 7/10) ergibt sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 82,99 EUR zzgl. des Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 27,61 EUR (812 EUR x 3,4 %) bzw. 32,48 EUR (812 EUR x 4,0 %) für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres; für Versicherte mit mehreren Kindern reduzieren sich die Beiträge ab dem 2. bis 5. Kind für jedes Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind von den Auszubildenden und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt alleine zu tragen.[2] Die Ausbildungsstätten werden an der Aufbringung und Abführung dieser Beiträge nicht beteiligt.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist als beitragspflichtige Einnahme für die Bemessung der Beiträge aus der Beschäftigung mindestens 1 % der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Für 2024 ist dies im Rechtskreis West ein Betrag von 35,35 EUR und im Rechtskreis Ost von 34,65 EUR. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber allein[3] und führt sie an die zuständige Krankenkasse ab.

4.3 Familienversicherte

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern sind in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert[1], wenn diese u. a. kein eigenes Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Im Jahr 2024 beträgt diese Einkommensgrenze monatlich 505 EUR (2023: 485 EUR). Für Angehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gilt die höhere Einkommensgrenze i. H. v. monatlich 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[2]

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