3.1 Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.[1] Dieser ist in der Höhe zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Für die Berechnung des Beitragszuschusses ist ein Beitragssatz i. H. v. 7,3 % (mit Krankengeldanspruch) bzw. 7,0 % (ohne Krankengeldanspruch) sowie der halbe Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zugrunde zu legen. Dabei ist der Zuschuss zum Zusatzbeitrag getrennt zu berechnen.

In der Pflegeversicherung erhalten die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss i. H. d. Betrags, den der Arbeitgeber bei versicherungspflichtigen Mitgliedern zu tragen hat.[2] Der Beitragszuschuss beträgt in 2024 höchstens 87,98 EUR (1,7 % aus 5.175 EUR) bzw. in Sachsen 62,10 EUR (1,2 % aus 5.175 EUR). Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird nicht bezuschusst.

3.2 Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aufgrund des Ausschlusses von der Krankenversicherungspflicht für über 55-Jährige krankenversicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung (PKV). Allerdings muss die PKV dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.[1] Der Arbeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erstreckt sich auf die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (7,3 %) zzgl. des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,85 %).[2] Der Zuschuss ist jedoch begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags. Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für 2024 ergibt sich ein monatlicher Höchstzuschuss i. H. v. 421,76 EUR (7,3 % + 0,85 % aus 5.175 EUR).

Zum Pflegeversicherungsbeitrag erhalten die privat krankenversicherten Arbeitnehmer ebenfalls einen Zuschuss des Arbeitgebers.[3] Der Zuschuss ist begrenzt auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeber-Beitragsanteil zu zahlen wäre (1,7 % aus 5.175 EUR = 87,98 EUR bzw. in Sachsen 1,2 % aus 5.175 EUR = 62,10 EUR), höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags.

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