Der Steueraufschub in § 19a EStG[1] enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Der Steueraufschub kommt vor allem in Fällen zur Anwendung, in denen die Vorteile über die vorherige Steuerbefreiung hinausgehen und/oder deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt nämlich bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder bisher spätestens nach 12 Jahren (aufgeschobene Besteuerung).

Die bisherigen Bedingungen für den Aufschub haben sich jedoch in der Praxis als zu eng erwiesen und werden deshalb angepasst. Probleme treten insbesondere auf, wenn die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind.

Zur Abmilderung sind ab 2024 insbesondere folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung.[2] Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.
  • Im Fall des Rückerwerb der Anteile bei Verlassen des Unternehmens ist nur die tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlte Vergütung maßgeblich.
  • Für die Fälle des Ablaufs der Nachversteuerungsfrist und der Beendigung des Dienstverhältnisses findet keine Besteuerung mehr statt, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt.[3] In diesen Fällen löst erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung aus.

Im Übrigen sind im Hinblick auf die Anteile folgende Verbesserungen vorgesehen:

  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile oftmals nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch eine entsprechende Ergänzung von § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist.[4]
  • Bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterbeteiligung gewährt. Bei diesen liegt erst zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft in Bezug auf die Übertragung ein steuerlicher Lohnzufluss vor. Eine Sonderregelung stellt sicher, dass der Steueraufschub auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist.[5]

Künftig ist hinsichtlich der begünstigten Unternehmen auf großzügigere Grenzen abzustellen:

  • Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen höchstens einen Jahresumsatz von 100 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR erzielen.[6]
  • Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden.[7]
  • Der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens wird von 12 auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet.[8]

Arbeitnehmersparzulage

Ab 2024 wird zudem die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmersparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. Bausparen) auf einheitlich 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben.[9] Bisher betrugen diese 20.000/40.000 EUR für Vermögensbeteiligungen und 17.900/35.800 EUR bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung.

Mit der höheren Einkommensgrenze sollen auch vermehrt Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber üblicherweise keine Vermögensbeteiligungen mit steuerlicher Förderung anbieten (u. a. im öffentlichen Dienst, bei Kirchen, Verbänden etc.), einen Vermögensaufbau über Vermögensbeteiligungen betreiben. Die höchstmögliche Arbeitnehmersparzulage dafür beträgt unverändert 400 EUR x 20 % = 80 EUR jährlich. Für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen werden 9 % der Beiträge i. H. v. max. 470 EUR gefördert.

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