Arbeiten Beschäftigte in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) steuerfrei gezahlt werden. Mit Wirkung ab 2023 wurde dieser neu gefasst.[1] Die Auslandstätigkeit muss mindestens 3 Monate ununterbrochen in einem Nicht-DBA-Staat ausgeübt werden. Begünstigt sind zudem nur bestimmte im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Neben exportorientiertem Anlagenbau gehören dazu auch Tätigkeiten im Rahmen des Aufsuchens oder der Gewinnung von Bodenschätzen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklungshilfe. Die Regelungen gelten auch für in Deutschland nur mit ihrem Lohn beschränkt einkommensteuerpflichtige Beschäftigte aus dem Ausland. Die Steuerbefreiung kann entweder vom Arbeitgeber (soweit dieser als inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist) im Lohnsteuerabzugsverfahren oder von den Beschäftigten beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Neu ist insbesondere die Einführung einer ausländischen Mindestbesteuerung als Anwendungsvoraussetzung: Die Einkünfte[2] müssen in dem ausländischen Staat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10 % unterliegen und diese Steuer muss auch entrichtet werden. Liegt die Besteuerung im Ausland unter 10 %, findet die Steuerbefreiung nach dem ATE keine Anwendung. Für einen Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung ist bereits für den Lohnsteuerabzug eine entsprechende Versteuerung im Ausland glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist diesbezüglich dann ein Nachweis über die Höhe der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuern nötig.

 
Wichtig

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA

Die vorstehenden Regelungen betreffen nur Staaten, mit denen Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Für die übrigen Staaten sind die Regelungen des sog. 183-Tage-Schreibens "Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen"[3] auch für 2023 anzuwenden.

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