Zahlreiche weitere Gesetzesänderungen – teils auch mit entlastender Wirkung – sind im Jahressteuergesetz 2022 enthalten.[1] Es ist vor allem auf folgende Punkte hinzuweisen:

[1] Der Bundesrat hat dem Gesetz am 16.12.2022 zugestimmt (Bundesrats-Drucksache 627/22). Die Veröffentlichung im BGBl ist vor dem Jahreswechsel zu erwarten..

3.1 Rentenbeiträge voll absetzbar

Der vollständige steuerliche Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben soll bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein. Ursprünglich war das, durch die jährlich steigenden Abzugsmöglichkeiten, erst ab 2025 vorgesehen. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der sog. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Mit dem vollständigen Abzug kann die bisherige Übergangsregelung entfallen[1], sodass der Vollabzug schon beim Lohnsteuerabzug möglich wird. Die Änderung ist bei der Aufstellung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 berücksichtigt worden.[2]

3.2 Lohnsteuerpauschalierung kurzfristig Beschäftigter

Bei Arbeitnehmern, die kurzfristig beschäftigt werden, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben.[1] Voraussetzung ist u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer eine Tageslohngrenze nicht übersteigt.

Als Folgeänderung zur Erhöhung des Mindestlohns wird mit Wirkung zum 1.1.2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben. Die daneben vorgesehene Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 15 EUR auf 19 EUR folgt der Anhebung der Tageslohngrenze.[2]

3.3 Änderungen beim Homeoffice

Während der Corona-Pandemie hat sich Homeoffice rasant verbreitet und ist aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Damit bekam auch die Frage nach der Berücksichtigung der Kosten für die Arbeit zu Hause eine deutlich größere Bedeutung. Der Gesetzgeber begegnet diesen geänderten Rahmenbedingungen mit einem ganzen Bündel von Neuregelungen ab 2023.

3.3.1 Abzug von Kosten für ein Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung bleiben grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen.

Bildet das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können 2023 auch weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll erstmalig alternativ ein pauschaler Abzug i. H. v. 1.260 EUR pro Jahr möglich sein. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Jahr vor, wird die Jahrespauschale anteilig gekürzt.[1].

In jedem Fall muss für den Abzug auch 2023 ein (fast) ausschließlich beruflich genutztes und abgetrenntes Zimmer zur Verfügung stehen.

Liegt zwar nicht der Mittelpunkt im Arbeitszimmer, aber steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, konnten die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bisher begrenzt bei der Steuererklärung abgezogen werden. Der bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR entfällt jedoch ab 2023 ersatzlos. Betroffene dieser Fallgruppe können kein Arbeitszimmer mehr abziehen und erhalten nur noch die nachstehende Tagespauschale.

3.3.2 Gewährung einer Homeoffice-Pauschale

Unabhängig vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers kommt der Abzug der sog. Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung in Betracht. Sie wirkt sich nur insoweit aus, als – zusammen mit anderen Werbungskosten – der Arbeitnehmerpauschbetrag[1] überschritten ist. Die während der Pandemie eingeführte Pauschale soll nach dem Willen des Gesetzgebers dauerhaft weitergelten und der Abzugsbetrag ab 2023 angehoben werden.[2]

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ab 2023 für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 EUR pro Tag[3], höchstens 1.260 EUR [4] im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der eigenen Räumlichkeiten oder alternativer Arbeitsplätze beim Arbeitgeber gibt es hier nicht.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zukünftig auch zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag gleichfalls auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

 
Wichtig

Homeoffice-Pauschale steuerfrei erstatten?

Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung der Pauschale bleibt jedoch ausgeschlossen.

[1] Ab 2023: 1.230 EUR.
[3] Bis 31.12.2022: 5 EUR.
[4] Bis 31.12.2022: 600 EUR,

6 EUR x 210 Arbeitstage = 1.260 EUR.

3.4 Ausbildungsfreibetrag

Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Ausbildung eines Kindes, kann bei der Steuererklärung ein Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.[1] Der Ausbildungsfreibetrag beträgt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge