BMF, 1.2.2001, IV A 6 - S 2139 b - 12/00

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.11.2000, IV A 6 – S 2139 b – 11/00

Mit Urteil vom 21.7.1999, I R 57/98 hat der I. Senat des BFH zu § 7 g EStG Folgendes entschieden:

1. Wird ein Wirtschaftsgut von einem neu gegründeten Gewerbebetrieb vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BewG), so ist die Sonderabschreibung gemäß § 7 g Abs. 1 EStG 1994 auch dann zu gewähren, wenn die in § 7 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1994 angeführten Größenmerkmale überschritten werden.

Der BFH ist hiermit von den Regelungen inR 83 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStR 1993/1996 abgewichen, wonach in einem solchen Fall die Verhältnisse zum Beginn des Wirtschaftsjahres maßgeblich sind.

2. Gleichermaßen ist die Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG 1994 zu gewähren, weil die in § 7 g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale bei einem neu gegründeten Gewerbebetrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Bildung der Rücklage vorangeht § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1994), stets erfüllt sind.

Der BFH ist hiermit von dem BMF-Schreiben vom 12.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1441) unter 1. abgewichen, wonach in einem solchen Fall die Verhältnisse zum Beginn des Wirtschaftsjahres maßgeblich sind.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 21.7.1999 (a.a.O.) sind anzuwenden.R 83 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStR 1993/1996 undR 83 Abs. 1 Satz 3 EStR 1998/1999 sind insoweit überholt. Ebenso ist Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 12.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1441) überholt.

Dieses Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 und 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 170

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