BMF, 12.12.1996, IV B 2 - S 2138 - 37/96

Bezug: BMF-Schreiben vom 19. Januar 1996 - IV B 2 - S 2138 - 1/96 -; Sitzung ESt VI/96 zu TOP 12

Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993 (BStBl I S. 774) wurde für kleine und mittlere Betriebe die Möglichkeit eingeführt, gewinnmindernde Rücklagen (Ansparrücklagen) zu bilden, um die Finanzierung künftiger Investitionen im Bereich der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu erleichtern. Die Regelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen (vgl. § 52 Abs. 12 b EStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes, BStBl 1993 I S. 774, 779). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu nachfolgenden Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG wie folgt Stellung:

 

1. Größenmerkmale eines Betriebs bei Neugründung

Nach § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG darf eine Ansparrücklage u. a. nur gebildet werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen, in dem die Rücklage gebildet werden soll, am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die in § 7 g Absatz 2 EStG genannten Größenmerkmale erfüllt. Wird die Rücklage im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung gebildet, sind die Verhältnisse zu Beginn dieses Wirtschaftsjahrs maßgebend. Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1991, BStBl II S. 840).

 

2. Nachweis der Größenmerkmale

§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG verweist auf die Größenmerkmale des § 7 g Abs. 2 EStG. Nicht erforderlich ist, daß die dort genannten Obergrenzen in einem Einheitswertbescheid festgestellt oder in einem Gewerbesteuermeßbescheid ermittelt worden sind; es reicht aus, wenn sie nach den für die Einheitswertfeststellung bzw. die Ermittlung des Gewerbekapitals maßgebenden Grundsätzen berechnet werden.

 

3. Nachweis der geplanten Investitionen

Nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG kann für jede begünstigte Investition eine Rücklage gebildet werden. Eine Rücklagenbildung ist unabhängig davon zulässig, ob das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut die in § 7 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen wird; auch die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines geringwertigen Wirtschaftsguts berechtigt zur Bildung einer Rücklage.

Die Investitionsabsicht ist jeweils glaubhaft zu machen. Hierzu muß weder ein Investitionsplan vorgelegt noch eine feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn das Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden; § 9 b EStG ist zu beachten.

 

4. Wechselwirkung mit Rücklagen nach dem ZRFG

Weist der Steuerpflichtige Rücklagen nach dem ZRFG aus, ist die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG nicht zulässig (vgl. § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 EStG). Dies gilt auch dann, wenn eine Rücklage nach dem ZRFG für andere Investitionen gebildet worden ist.

 

5. Rücklagenhöchstbetrag

Nach § 7 g Abs. 3 Satz 5 EStG darf die Summe der im Betrieb des Steuerpflichtigen gebildeten Rücklagen am jeweiligen Bilanzstichtag den Betrag von 300 000 DM nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen (vgl. § 52 Abs. 11 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996; BStBl 1995 I S. 438, 458).

 

6. Verwendung der Rücklage

Sind die beabsichtigte Investition und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Rücklage nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 EStG aufzulösen. Es ist daher nicht zulässig, die für eine bestimmte künftige Investition gebildete Rücklage ganz oder teilweise für eine Investition anderer Art zu verwenden. Das bei Bildung der Rücklage benannte Wirtschaftsgut und das später tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut müssen zumindest funktionsgleich sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige anstelle der geplanten Anschaffung eines Pkw der Marke A einen Pkw der Marke B erwirbt Dagegen ist die Funktionsgleichheit zu verneinen, wenn z. B. anstelle der geplanten Anschaffung eines Pkw ein Lkw erworben wird.

 

7. Auflösung der Rücklage bei Sonderabschreibungen auf Anzahlungen oder Teilherstellungskosten

Nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 EStG ist die Rücklage in Höhe von 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Welche Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist unerheblich. Können auf Anzahlungen oder Teilherstellungskosten bereits Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, so ist die Rücklage bereits in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Anzahlungen geleistet werde...

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