Handelt es sich um keinen Assistenzhund[1], ist der Arbeitgeber als Inhaber des Hausrechts grundsätzlich frei, Hunde im Gebäude grundlos zu verbieten. Ein solches Verbot kann schon im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Meist wird der Arbeitgeber das Thema jedoch erst auf Anfrage des Arbeitnehmers hin fokussieren, ob er künftig seinen Hund mitbringen dürfe. Ein Verbot kann dann grundlos auch mündlich erteilt werden – als Weisung des Arbeitgebers bzw. des Vorgesetzten nach § 106 GewO. Das Mitbringen des Hundes betrifft Ordnung und Verhalten des Arbeitnehmers und damit den Kern des Weisungsrechts des Arbeitgebers.[2] Für ein Verbot per Direktionsrecht ist nur dann ein berechtigter Anlass erforderlich, wenn der Hund vorher bereits im Büro geduldet wurde und insofern ein (stillschweigendes) Einverständnis vorlag.[3] Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bürohund vertraglich zugesagt, muss sogar eine Änderungskündigung erfolgen: Die Ausübung des Direktionsrechts ist durch entgegenstehende arbeitsvertragliche Regelungen begrenzt.[4]

Ferner kann ein Verbot mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung – in einer Betriebs- oder Hausordnung – festgelegt werden.

2.1 Anspruch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

Trifft den Arbeitnehmer als Teil einer Gruppe ein kollektivrechtliches Verbot in einer Betriebsvereinbarung oder ein individuelles Verbot im Arbeitsvertrag oder per Direktionsrecht, darf aber ein anderer Hund im Kollegium mit ins Büro kommen, bedarf diese Ungleichbehandlung sachlicher Gründe. Ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, hat der benachteiligte Arbeitnehmer aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz auch einen Anspruch auf Mitnahme des Hundes. Insofern kann das Direktionsrecht im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beschränkt werden, sodass etwa in der Buchhaltung erlaubte Hunde auch in der Personalabteilung erlaubt werden müssen.[1]

Sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Hunden kann etwa deren unterschiedliche Rasse sein. Legt der Arbeitgeber substanziiert dar, dass ein großer Hund, etwa ein 50kg schwerer Berner Sennenhund, anders als ein kleiner Rehpinscher die Arbeitsabläufe generell stört, ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Auch dürfen nach der Rasseliste gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) verboten werden, andere Rassen aber willkommen sein.[2] Sachliche Gründe können ferner die unterschiedlichen Reaktionen auf den Hund im Kollegium sein (in einem Team bestehen etwa Phobien und Allergien, im anderen nicht)[3] oder die verschiedenen ausgeübten Tätigkeiten von Herrchen oder Frauchen (mit oder ohne Kundenkontakt).[4] Hat der Arbeitgeber die Büroräume von unterschiedlichen Vermietern bzw. mit unterschiedlichen Mietvertragsinhalten gemietet und verbieten nicht alle Mietverträge Tiere im Gebäude, kann auch damit ein sachlicher Grund für das nur teilweise erteilte Verbot gegeben sein.[5] Entscheidend ist jeweils der substantiierte Vortrag des Arbeitgebers.

Erlaubt der Arbeitgeber Hunde im Betrieb, bedarf es zur Ablehnung von anderen Haustieren ebenso sachlicher Gründe. Die Angst im Kollegium vor Mäusen, Spinnen etc. wird wohl als Differenzierungsgrund taugen. Warum zwar Hunde, aber Hasen und Katzen o. Ä. nicht mitgebracht werden dürfen, wäre zu argumentieren[6]; ein besseres Betriebsklima sowie Vorteile beim Recruiting können sich auch durch andere Tiere außer dem Hund ergeben.

[2] ArbG Bonn, Urteil v. 9.8.2017, 4 Ca 181/16, BeckRS 2017, 129564 zum Mitbringen ausschließlich von Jagdhunderassen in ein Forstamt, mangels substantiierter Darlegung diesen Sachgrund aber konkret ablehnend; zu Art bzw. Rasse als sachlichem Grund Stück ArbRAktuell 2022, S. 639, 640.
[4] Laber ArbRB 2022, S. 341, 343.
[5] ArbG Bonn, Urteil v. 9.8.2017, 4 Ca 181/16, BeckRS 2017, 129564 (unter Gründe II. 3.) mangels substanziierter Darlegung diesen Sachgrund aber konkret ablehnend.
[6] Salo/Stück AuA 2023, S. 20, 22.

2.2 Kein Anspruch aus betrieblicher Übung

Hat der Arbeitgeber den Bürohund eines Mitarbeiters jahrelang geduldet und verbietet er diesen nun, besteht kein Anspruch auf Mitnahme dieses Hundes ins Büro aus betrieblicher Übung. Denn es fehlt bei der Duldung des Hundes in der Vergangenheit offensichtlich am Bindungswillen des Arbeitgebers – erkennbar für alle Arbeitnehmer.[1] Der Arbeitgeber wollte mit der Duldung des Hundes offensichtlich nicht auf sein Direktionsrecht verzichten.[2] Ferner wäre es auch Inhalt der betrieblichen Übung, dass vom Hund keine Gefahr ausgeht bzw. niemand im Kollegium vor ihm Angst hat, er die betrieblichen Abläufe nicht stört etc., sodass auch die betriebliche Übung dahingehend mit einem Widerrufsbehalt versehen wäre. Geht vom Hund eine Gefahr aus, stör...

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