Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung ausgeübtes Direktionsrecht. Hund am Arbeitsplatz. Interessenabwägung bei Weisungsrecht. Betriebsablaufstörungen durch Hund

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber ist auf Gundlage des Direktionsrechtes berechtigt, einem Mitarbeiter die Mitnahme eines Hundes in den Betrieb zu untersagen. Denn das Direktionsrecht umfasst auch das Ordnungsverhalten im Betrieb, also das betriebliche Zusammenwirken und Zusammenleben. Bei der Ausübung des Weisungsrechtes sind die wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigten. Auch wenn andere Mitarbeiter einen Hund mit in den Betrieb bringen dürfen, kommt ein Verbot in Betracht, wenn der konkrete Hund die betrieblichen Abläufe stört. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich Mitarbeiter vor dem Hund fürchten. Auf die objektive Gefährlichkeit kommt es nicht an.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitgeber darf sein ausgeübtes Direktionsrecht ändern, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Das gilt auch für den Fall, in dem ein Arbeitgeber zunächst die Mitnahme eines Hundes zum Arbeitsplatz erlaubt und er diese Erlaubnis später widerruft.

 

Normenkette

GewO § 106; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.09.2013; Aktenzeichen 8 Ca 7883/12)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013, Az. 8 Ca 7883/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Mitnahme ihrer Hündin Kaya in das Büro.

Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 16 Jahren beschäftigt, zuletzt als persönliche Assistentin der Geschäftsführung.

Seit 2009, d.h. seit drei Jahren brachte die Klägerin ihren dreibeinigen, aus Russland stammenden Hund Kaya mit der Chipnummer 64309410009528 mit in die Betriebsräume der Beklagten. Neben der Klägerin bringen auch andere Mitarbeiter der Beklagten ihre Hunde mit in die Agentur.

Ein erstes Gespräch über das Verhalten des Hundes fand am 07.04.2011 statt. Unter der Rubrik "PART II 360° Bewertung" in dem am 15.04.2011 u.a. von der Klägerin unterzeichneten "Appraisal" (Blatt 134 bis 136 der Gerichtsakte) heißt es unter anderem:

"D. sollte sich ihrer Rolle als PA mehr bewusst machen: sie ist das "Vorzimmer" zu unseren GFs und daher sollte es immer aufgeräumt und sauber sein und der Hund muss sich der Umgebung anpassen (kein Knurren, kein offenes Hundefutter im Büro etc.)"

Unter der Rubrik "Ziele & Felder für D. van den X. Entwicklung" in diesem "Appraisal" heißt es dann weiter:

"GENERELL

-...

-Mittelfristiges Ziel: Hund verhält sich sozial kompatibel mit Mitarbeitern (bellt und knurrt nicht, wird nicht im Büro gefüttert)

Konkrete Next Steps:

-...

-Tiertrainer für den Hund, der ins Büro kommt und dort die Situation vor Ort analysiert und verbessert"

Mit Schreiben vom 16.11.2012 (Blatt 5 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:

"Liebe D.,

hiermit verbieten wir Dir, Deinen Hund ab dem 01.12.2012 in die Agentur mitzubringen. Wir wollen Dir mit diesem Termin die Gelegenheit geben, eine Betreuung für den Hund zu organisieren.

Es tut uns leid, eine solche Maßnahme ergreifen zu müssen, aber die Gründe haben wir bereits ausführlich, u.a. am 10.10.2012 und 12.10.2012 besprochen und wir sehen insbesondere aus Verantwortung gegenüber den Kollegen und Besuchern keine alternative Möglichkeit."

Mit ihrer am 19.12.2012 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage, die der Beklagten am 29.12.2012 zugestellt worden ist, machte die Klägerin zunächst den Anspruch auf Zutritt zum Büro gemeinsam mit ihrem Hund geltend. Diesen präzisierte sie später weiter und formulierte Hilfsanträge.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie sei aus Gründen der Gleichbehandlung berechtigt, ihre Hündin weiterhin mit in das Büro der Beklagten zu bringen. Die Hündin sei nicht verhaltensauffällig und habe niemanden bedroht. Die objektive Ungefährlichkeit ergebe sich auch aus dem Gutachten des Leiters der Polizeidiensthundestaffel W., G. S., Bl. 86 bis 103 GA. Sie bestreitet, dass sich Arbeitnehmer der Beklagten von ihrem Hund bedroht fühlten. Soweit dies tatsächlich der Fall sein sollte, bedauere sie dies. Jedenfalls sei ihr eine unwiderrufliche Zusage erteilt worden. Die mehrjährige Gestattung der Mitnahme begründe jedenfalls eine konkludente Zusage. Ein Verbot sei auch verwirkt. Denn trotz der Beanstandungen seit April 2011 habe sie Kaya mit in das Büro bringen dürfen. Seit dem 07.04.2011 habe es auch keine negative Verhaltensänderung des Hundes gegeben. Jedenfalls hätte sie die Beklagte zunächst einmal abmahnen müssen. Das Hausverbot sei daher unverhältnismäßig und ihr sei eine Chance zu geben, die Verhaltensanforderungen der Beklagten zu erfüllen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr zusammen mit ihrem Hund mit der Chipnummer 64309410009528 Zutritt zu den B...

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