Wird der Bürohund nicht arbeitsvertraglich zugesagt, sondern gestattet der Arbeitgeber bzw. der Vorgesetzte nur als Konkretisierung der Arbeitsbedingungen, dass der Hund mit ins Büro gebracht werden darf, liegt ein Einverständnis des Arbeitgebers kraft Direktionsrecht nach § 106 GewO vor.[1] Das Mitbringen des Hundes betrifft Ordnung und Verhalten des Arbeitnehmers und damit den Kern des Weisungsrechts des Arbeitgebers.[2]

Meist wird jedoch keine Anfrage des Arbeitnehmers und ein ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers vorliegen, sondern dieses Einverständnis kraft Weisung stillschweigend und damit konkludent erfolgen: Der Hund wird anfangs ab und zu (in Betreuungs-Notfällen) ins Büro mitgebracht und etablierte sich schleichend zum ständigen Begleiter; niemand moniert den Hund, der Arbeitgeber erteilt kein Verbot. Eine Niederschrift der Erlaubnis verlangt § 2 NachwG nicht.[3]

[1] LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.3.2014, 9 Sa 1207/13 zur Abgrenzung von Weisung und arbeitsvertraglicher Zusage.
[2] AG Düsseldorf, Urteil v. 24.3.2014, 9 Sa 1207/13.
[3] S. auch Ausführungen zum Nachweisgesetz.

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