Zusammenfassung

 
Begriff

Das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) legt jedem Arbeitgeber die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Das ist – je nach Wichtigkeit der Information – spätestens am 1. Arbeitstag, am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses oder einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Die Pflicht zur schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen soll Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Arbeitsverhältnis schaffen. Dabei kommt der Dokumentation hinsichtlich der Arbeitsbedingungen lediglich deklaratorische, keine konstitutive Wirkung zu. Sie ersetzt daher nicht die vertraglichen Abreden, informiert nur im Idealfall exakt hierüber. Eine Nichtbefolgung der Pflicht hat Auswirkungen auf die Beweissituation und kann zu erheblichen Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer führen. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, der auch für manche Praktikantenverhältnisse gilt, ist das NachwG erweitert worden und sieht nun auch für diese Personengruppe eine entsprechende Nachweispflicht des Vertragspartners vor. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152/EU sind die Informationen zum 1.8.2022 noch einmal erweitert worden. Die Nichterteilung des Nachweises stellt seitdem auch eine Ordnungswidrigkeit dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Nachweisgesetz besteht aus lediglich 6 Normen (§§ 1–6). Mit ihm wurde die europäische Nachweis-Richtlinie (RL 91/533/EWG) in das nationale deutsche Recht umgesetzt. Die Änderungen zum 1.8.2022 erfolgten aufgrund der Richtlinie 2019/1152/EU.

Arbeitsrecht

1 Geltungsbereich

Infographic

Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst.[1] Es gilt auch für leitende Angestellte. Ebenfalls gilt es für solche Praktikanten, die auch nach § 22 MiLoG einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.[2] § 2 Abs. 1a NachwG stellt entsprechende Regelungen für sonstige Praktikanten auf.

2 Inhalt der Niederschrift

Der Mindestinhalt der Niederschrift ist in § 2 Abs. 1 NachwG aufgezählt.

In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden soll oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

    1. die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
    2. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
    3. der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
    4. die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
  10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Diens...

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