Pauschaler Kostenersatz für die dem Arbeitnehmer durch das Homeoffice entstehenden Kosten (z. B. anteilige Miete, Strom, Telefon) ist immer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nutzt der Arbeitnehmer seine eigene Hardware und Software und trägt er seine Telefon- und Internetkosten selbst, kann der Arbeitgeber Barzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen privaten Internetanschluss pauschal mit 25 % versteuern. Für einen privaten Telefonanschluss kommt die Zahlung eines steuerfreien Auslagenersatzes in Betracht.

Betriebs- und Anschlusskosten

Die nachgewiesenen laufenden Betriebskosten (z. B. Stromkosten) kann der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Auch ein steuerfreier pauschaler Auslagenersatz ist möglich, wenn der Arbeitnehmer die entstandenen laufenden Betriebskosten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachweist.[1] Der zur Verbindung an das Datennetz des Unternehmens vom Arbeitgeber eingerichtete Telefonanschluss und die übernommenen Verbindungskosten stellen keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, wenn der Telefonanschluss auf den Namen des Unternehmens lautet.

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