Der Arbeitgeber sollte auch in Bezug auf die Dienstwagenbesteuerung prüfen, ob es sinnvoll ist, dem Homeoffice-Mitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte zuzuordnen. Sofern keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, entfällt die Anwendung der 0,03-%-Regelung.

Sofern eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die aber nicht arbeitstäglich angefahren wird, kann der Arbeitnehmer anhand von Aufzeichnungen die 0,002-%-Regel für die Arbeitstage anwenden, an denen er die erste Tätigkeitsstätte angefahren hat.

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Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern im Homeoffice ohne erste Tätigkeitsstätte

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Außendienst-Mitarbeiter Herrn Loose einen Dienstwagen, den dieser auch für private Fahrten nutzt. Der Arbeitsort von Herrn Loose ist nicht im 20 km von seiner Wohnung entfernten Betrieb des Arbeitgebers, sondern jeweils direkt bei den Kunden vor Ort bzw. im Homeoffice. Damit hat Herr Loose keine erste Tätigkeitsstätte. Die Bewertung für die Privatnutzung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Bruttolistenpreis beträgt 41.850 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt monatlich 1 % von 41.800 EUR = 418 EUR. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern im Homeoffice mit erster Tätigkeitsstätte

Frau Müller ist bei ihrem Arbeitgeber als Programmiererin beschäftigt. Von montags bis mittwochs arbeitet sie von zu Hause aus, donnerstags und freitags übt sie die Tätigkeit im 25 km entfernten Betrieb ihres Arbeitgebers aus. Der Arbeitgeber überlässt Frau Müller einen Firmenwagen, den diese auch für private Fahrten nutzt. Entsprechend der quantitativen Kriterien hat Frau Müller ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers. Die Bewertung für die Privatnutzung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Bruttolistenpreis beträgt 41.850 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt monatlich 1 % von 41.800 EUR = 418 EUR. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt grundsätzlich 0,03 % von 41.800 EUR x 25 km = 313,50 EUR. Es wäre hier aber auch eine auf das Kalenderjahr bezogene tageweise Einzelbewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer möglich.[1]

Sonderfall: Homeoffice während des gesamten Kalendermonats

Bei Arbeitnehmern, die tageweise oder vollständig im Homeoffice arbeiten stellt sich die Frage, inwieweit der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens gemindert werden oder ganz wegfallen könnte. Solange der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, ist auch der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regel zu versteuern, denn die Privatnutzung ist weiterhin möglich. Auch die Versteuerung des geldwerten Vorteils mit 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt bestehen, da auch hier die Nutzung grundsätzlich möglich ist. Ein unterjähriger Umstieg auf die 0,002-%-Regel (tageweise Einzelbewertung) ist nicht zulässig.[2]

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