Bei Hitze am Arbeitsplatz sind Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nach § 618 BGB allgemein dazu verpflichtet, geeignete Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen. Nach der Arbeitsstättenverordnung muss dort eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Vorgaben für Arbeitgeber im Umgang mit hohen Raumtemperaturen finden sich in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5).

Steigen Außen- und die Innentemperaturen über 26 Grad Celsius, kann es zu erhöhter Arbeitsschwere und zu einer Gefährdung der Gesundheit, z.B. Kreislaufbelastung kommen, sodass Arbeitgeber spezifische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen sollten. Die Schutzmaßnahmen sind im Wege einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV individuell festzulegen und umzusetzen. Maßnahmen können technischer, organisatorischer oder personenbezogener Art sein.

Ab 30 Grad Celsius sind Arbeitgeber verpflichtet die Hitze zu reduzieren und müssen Schutzmaßnahmen ergreifen, wie z.B. geeignete Getränke bereitstellen.

Erreicht die Raumtemperatur mehr als 35 Grad Celsius, darf in Betrieben nur noch gearbeitet werden, wenn spezifische Vorkehrungen, wie z.B. Wasserschleier vorhanden sind. Kann dies nicht gewährleistet werden und besteht keine Möglichkeit die Arbeitnehmer in kühlere Räume umzusetzen, darf für die Zeit der Temperaturüberschreitung nicht gearbeitet werden.

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