Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Pensionärs ist – wie bei einem Arbeitnehmer mit 2 Arbeitsverhältnissen – grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Berücksichtigung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen

Wenn für den Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis keine Lohnsteuer anfällt und der Arbeitnehmer für das Arbeitsverhältnis neben der Pension (Nebenarbeitgeber) als ELStAM die Steuerklasse VI[1] hat, kann durch die Eintragung eines Freibetrags in der Steuerklasse VI und eines Hinzurechnungsbetrags für das Arbeitsverhältnis beim Hauptarbeitgeber in den Steuerklassen I–V der Lohnsteuerabzug[2] verringert oder vermieden werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis unter dem Eingangsbetrag der entsprechenden Jahreslohnsteuertabelle liegt.

Minijob-Regelung und Lohnsteuerpauschalierung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie eine kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig.

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