(1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:
2. |
der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und |
3. |
der sonstigen in der Meldung genannten Personen. |
1Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.
(2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.
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