Kurzbeschreibung
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2.7.2023 in Kraft getreten. Diese Checkliste stellt die wesentlichen Inhalte und Auswirkungen für den öffentlichen Dienst dar.
Vorbemerkung
Mit dem HinSchG soll der Hinweisgeberschutz in Deutschland in Einklang mit europäischen Vorgaben[1] und sogar darüber hinaus wirksam und nachhaltig ausgebaut und verbessert werden. Zusammengefasst bedeutet das:
- Wer im Zusammenhang mit seiner (zukünftigen) beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat und diese an die vorgesehenen Meldestellen meldet oder offenlegt, soll in Zukunft besser geschützt werden.
- Benachteiligungen von Hinweisgebern sollen ausgeschlossen und betroffenen Personen (sowohl hinweisgebenden Personen als auch Hinweisgeberstellen und von Hinweisen betroffenen Personen) Schutz und Rechtssicherheit gegeben werden.
- Es fallen nur die Meldung und Offenlegung bestimmter Verstöße in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
- Hierfür werden Beschäftigungsgeber zur Einrichtung und Betreibung interner Meldestellen verpflichtet. Das Gesetz sieht aber auch externe Meldestellen vor, an welche die Hinweisgebung gleichrangig mit der Hinweisgebung an interne Meldestellen erfolgen darf. Hinweisgeber dürfen nur ausnahmsweise[2] Hinweise direkt an die Öffentlichkeit geben, sonst sind sie nicht durch das HinSchG geschützt.
Übersicht
- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
Anwendungsbereich | |
---|---|
Personen, die durch das HinSchG geschützt sind (Persönlicher Anwendungsbereich[1]) |
|
Vom HinSchG erfasste Verstöße (Sachlicher Anwendungsbereich[2]) | Verstöße
|
Hinweisgeberschutz | |
---|---|
Bedingungen für den Schutz des Hinweisgebers | Der Schutz soll durch das Gesetz dann gewährleistet werden, wenn
|
Verbot von Repressalien | Durch das Gesetz ist die Ergreifung sämtlicher Repressalien verboten[5] sowie die Androhung und den Versuch derselben, wie z.B.
Achtung: Beweislastumkehr! Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird zunächst vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat (Beschäftigungsgeber), zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. |
Meldestellen | |
---|---|
Verpflichtung zur Einrichtung von internen Melde... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen