Kurzbeschreibung

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2.7.2023 in Kraft getreten. Diese Checkliste stellt die wesentlichen Inhalte und Auswirkungen für den öffentlichen Dienst dar.

Vorbemerkung

Mit dem HinSchG soll der Hinweisgeberschutz in Deutschland in Einklang mit europäischen Vorgaben[1] und sogar darüber hinaus wirksam und nachhaltig ausgebaut und verbessert werden. Zusammengefasst bedeutet das:

  • Wer im Zusammenhang mit seiner (zukünftigen) beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat und diese an die vorgesehenen Meldestellen meldet oder offenlegt, soll in Zukunft besser geschützt werden.
  • Benachteiligungen von Hinweisgebern sollen ausgeschlossen und betroffenen Personen (sowohl hinweisgebenden Personen als auch Hinweisgeberstellen und von Hinweisen betroffenen Personen) Schutz und Rechtssicherheit gegeben werden.
  • Es fallen nur die Meldung und Offenlegung bestimmter Verstöße in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
  • Hierfür werden Beschäftigungsgeber zur Einrichtung und Betreibung interner Meldestellen verpflichtet. Das Gesetz sieht aber auch externe Meldestellen vor, an welche die Hinweisgebung gleichrangig mit der Hinweisgebung an interne Meldestellen erfolgen darf. Hinweisgeber dürfen nur ausnahmsweise[2] Hinweise direkt an die Öffentlichkeit geben, sonst sind sie nicht durch das HinSchG geschützt.
[1] Insb. gem. den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937.
[2] Bspw. bei drohenden Gefahren oder Untätigkeit der externen Meldestelle.

Übersicht

Anwendungsbereich
Personen, die durch das HinSchG geschützt sind (Persönlicher Anwendungsbereich[1])
  • Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (Hinweisgeber)
  • Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind
  • Im Konkreten: Geschützt sind nicht nur Beschäftigte, sondern auch Selbstständige oder Lieferanten. Für den öffentlichen Dienst ist von Bedeutung, dass auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten unter den persönlichen Geltungsbereich fallen.
Vom HinSchG erfasste Verstöße (Sachlicher Anwendungsbereich[2])

Verstöße

  • die strafbewehrt sind
  • die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • (auszugsweise), die gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union mit bestimmten Vorgaben[3] verstoßen
  • gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen verstoßen
  • gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen und Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft
  • von Beamten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue durch bestimmte Äußerungen
Achtung: Nicht durch das HinSchG geschützt ist allerdings die Meldung oder Offenlegung von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat.
Hinweisgeberschutz
Bedingungen für den Schutz des Hinweisgebers

Der Schutz soll durch das Gesetz dann gewährleistet werden, wenn

  • der Hinweisgeber den Hinweis gemäß den entsprechenden Gesetzesvorgaben erstattet hat
  • der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die betreffenden Informationen der Wahrheit entsprechen
  • die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich[4] des HinSchG fallen (bzw. der Hinweisgeber davon ausgehen durfte)
Verbot von Repressalien

Durch das Gesetz ist die Ergreifung sämtlicher Repressalien verboten[5] sowie die Androhung und den Versuch derselben, wie z.B.

  • Kündigungen oder
  • sonstige Benachteiligungen, z. B.

    • Versetzungen,
    • Abmahnungen,
    • Versagung von Beförderungen,
    • Disziplinarmaßnahmen,
    • geänderte Aufgabenübertragungen,
    • Diskriminierung oder Mobbing
    • Lohnkürzungen
    • Ausbleibende Prämienzahlungen

Achtung: Beweislastumkehr!

Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird zunächst vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat (Beschäftigungsgeber), zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
Meldestellen
Verpflichtung zur Einrichtung von internen Melde...

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