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Anwendungsbereich | |
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Personen, die durch das HinSchG geschützt sind (Persönlicher Anwendungsbereich[1]) |
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Vom HinSchG erfasste Verstöße (Sachlicher Anwendungsbereich[2]) | Verstöße
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Hinweisgeberschutz | |
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Bedingungen für den Schutz des Hinweisgebers | Der Schutz soll durch das Gesetz dann gewährleistet werden, wenn
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Verbot von Repressalien | Durch das Gesetz ist die Ergreifung sämtlicher Repressalien verboten[5] sowie die Androhung und den Versuch derselben, wie z.B.
Achtung: Beweislastumkehr! Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird zunächst vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat (Beschäftigungsgeber), zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. |
Meldestellen | |
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Verpflichtung zur Einrichtung von internen Meldestellen | Die Mehrzahl der Unternehmen und Behörden in Deutschland werden zur Einrichtung und Betreibung von internen Meldestellen (z.B. Hinweisgebersystem) verpflichtet
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Vorgehen und Aufgaben der internen Meldestelle | Die interne Meldestelle
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