Anwendungsbereich
Personen, die durch das HinSchG geschützt sind (Persönlicher Anwendungsbereich[1])
  • Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (Hinweisgeber)
  • Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind
  • Im Konkreten: Geschützt sind nicht nur Beschäftigte, sondern auch Selbstständige oder Lieferanten. Für den öffentlichen Dienst ist von Bedeutung, dass auch Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten unter den persönlichen Geltungsbereich fallen.
Vom HinSchG erfasste Verstöße (Sachlicher Anwendungsbereich[2])

Verstöße

  • die strafbewehrt sind
  • die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • (auszugsweise), die gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union mit bestimmten Vorgaben[3] verstoßen
  • gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen verstoßen
  • gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen und Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft
  • von Beamten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue durch bestimmte Äußerungen
Achtung: Nicht durch das HinSchG geschützt ist allerdings die Meldung oder Offenlegung von Informationen über privates Fehlverhalten, von dem die hinweisgebende Person im beruflichen Zusammenhang erfährt, das aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat.
Hinweisgeberschutz
Bedingungen für den Schutz des Hinweisgebers

Der Schutz soll durch das Gesetz dann gewährleistet werden, wenn

  • der Hinweisgeber den Hinweis gemäß den entsprechenden Gesetzesvorgaben erstattet hat
  • der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die betreffenden Informationen der Wahrheit entsprechen
  • die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich[4] des HinSchG fallen (bzw. der Hinweisgeber davon ausgehen durfte)
Verbot von Repressalien

Durch das Gesetz ist die Ergreifung sämtlicher Repressalien verboten[5] sowie die Androhung und den Versuch derselben, wie z.B.

  • Kündigungen oder
  • sonstige Benachteiligungen, z. B.

    • Versetzungen,
    • Abmahnungen,
    • Versagung von Beförderungen,
    • Disziplinarmaßnahmen,
    • geänderte Aufgabenübertragungen,
    • Diskriminierung oder Mobbing
    • Lohnkürzungen
    • Ausbleibende Prämienzahlungen

Achtung: Beweislastumkehr!

Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wird zunächst vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat (Beschäftigungsgeber), zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
Meldestellen
Verpflichtung zur Einrichtung von internen Meldestellen

Die Mehrzahl der Unternehmen und Behörden in Deutschland werden zur Einrichtung und Betreibung von internen Meldestellen (z.B. Hinweisgebersystem) verpflichtet

  • Gilt für Beschäftigungsgeber mit mind. 50 Beschäftigten
  • Gemeinsame Betreibung von Hinweisgeberstellen durch mehrere kleine Beschäftigungsgeber[6] oder zentrale Meldestelle bei einer Konzerngesellschaft möglich
  • Verpflichtung gilt ab Zeitpunkt des Inkrafttretens (3 Monate nach Verkündung)
  • Für Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten gilt Verpflichtung erst ab 18.12.2023[7]
  • Mindestens Beschäftigte und Leiharbeitnehmer müssen Zugang zu dieser Meldestelle haben, kann aber auch natürlichen dritten Personen offenstehen
  • Möglich sind bspw. online gestützte Meldeportale, Ansprechpersonen bzw. Adressaten für mündliche oder schriftliche Meldungen, wie eine besondere E-Mail-Adresse
Vorgehen und Aufgaben der internen Meldestelle

Die interne Meldestelle

  • bestätigt Hinweisgebern den Eingang der Meldung spätestens nach 7 Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG:

    • insbesondere interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber und Kontaktaufnahme mit den betroffenen Personen und Arbeitseinheiten,
    • Hinwe...

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