Auf sog. Gutscheinportalen können u. a. Gutscheine und Geldkarten erworben und eingelöst werden, die ausschließlich dazu berechtigen, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten (Zielgutscheine) einzutauschen. Der erste Gutschein, für den auch die Bezeichnung Wunsch- oder Universalgutschein gebräuchlich ist, bzw. die erste Geldkarte ist lediglich als technisches Mittel zum Erwerb des Zielgutscheins zu verstehen. Ein Sachbezug kann bei solchen Gutschein-Modellen erst bei der Einlösung des Gutscheins gegen den Zielgutschein vorliegen. Die Sachbezugsfreigrenze ist deshalb erst beim Erwerb des Zielgutscheins zu prüfen. Nachteilig kann sich dies auf das Sammeln von monatlichen Gutscheinen auswirken, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb eines Monats gegen Zielgutscheine eingetauscht werden.

Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachleistung

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der eingelöste Gutschein bzw. die eingelöste Geldkarte die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachleistung erfüllt. Hierzu muss durch vertragliche und technische Vorkehrungen gewährleistet sein, dass die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im lohnsteuerlichen Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG berechtigen.

Zuflusszeitpunkt

Da der Lohnzufluss erst im Zeitpunkt der Hingabe des zweiten Gutscheins bzw. mit dem Aufladen der zweiten Geldkarte erfolgt, darf dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach der Auswahl seines (Ziel-)Gutscheins bzw. dieser (zweiten) Geldkarte zur Verfügung stehen. Auch hier muss durch technische Vorkehrungen sichergestellt sein, etwa durch die Freischaltung des Gutscheincodes oder die Aufladung des Guthabens auf der Geldkarte, dass der Arbeitnehmer erst zu diesem späteren Zeitpunkt das jeweilige Guthaben verwenden kann.[1]

 
Achtung

Einlösung von gesammelten Gutscheinen kann zur Lohnsteuerpflicht führen

Die Sachbezugsfreigrenze ist im Monat des Lohnzuflusses und damit erst beim Erwerb des Zielgutscheins zu prüfen. Daher kann es sich nachteilig auswirken, wenn über mehrere Monate gesammelte Gutscheine zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb eines Monats gegen (mehrere) Zielgutscheine eingetauscht werden und dabei die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR überschritten wird.

Gutscheinmodelle mit sog. Universalgutscheinen, die zum Bezug von Zielgutscheinen berechtigen, sind bei der Umsetzung in die Lohnsteuerpraxis mit zusätzlichen Arbeiten verbunden. Der spätere Sachbezugs-Zufluss beim Zielgutschein, der an die zeitgleiche spätere Verfügbarkeit des jeweiligen Guthabens geknüpft ist,[2] führt nicht nur wegen der hierfür erforderlichen technischen Vorkehrungen, sondern auch wegen der vom Lohnbüro vorzunehmenden Überwachung der Sachbezugsfreigrenze für den Lohnsteuerbereich zu Mehraufwand. Dem auf Gutscheinportalen angebotenen "Direkt-Gutschein" (Gutscheine, die zum Direktbezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen), kann aus lohnsteuerlicher Sicht im Einzelfall der Vorzug zu geben sein. Eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt kann Unsicherheiten zum gewählten Gutscheinmodell klären.

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