Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, im Zeitpunkt der Einlösung.[1] Sind der Gutschein oder die Geldkarte zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei einem Dritten einzulösen, fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt der Hingabe und bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens zu, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.[2]

Grundvoraussetzung für die Bejahung eines Sachbezugs bei Gutscheinen und Geldkarten ist ihre funktionale Begrenzung auf den ausschließlichen Bezug von Waren und Dienstleistungen, die in geeigneter Weise durch vertragliche und technische Vorkehrungen sichergestellt sein muss.

Hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen mehreren Ladenketten, muss mit Blick auf den Zeitpunkt des Zuflusses die Auswahl der Ladenkette (technisch) bereits vor Hingabe des Gutscheins oder Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte erfolgt sein, damit die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommen kann. Dementsprechend ist auch ein monatlicher Wechsel der Ladenkette bei monatlichem Zufluss des geldwerten Vorteils zulässig, wenn eine Übertragbarkeit des Restguthabens – mit Ausnahme des Betrags von 1 EUR – ausgeschlossen ist.[3]

 
Wichtig

Keine Anrechnung der Setup- und Aufladegebühren

Gebühren bzw. Nebenkosten für die Einrichtung und Bereitstellung von Gutscheinen (einmalige Setup-Gebühr, monatliche Aufladegebühr) erfolgen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Nach Verwaltungsauffassung handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil im Rahmen der Gewährung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug. Da die Gebühren keine Bereicherung für den Arbeitnehmer darstellen, fehlt es insoweit an einem Arbeitslohnzufluss, der auf die Sachbezugsfreigrenze anzurechnen ist.[4]

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