Ab 1.1.2022 weiterhin begünstigt sind Gutscheine, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen, sofern sie an folgenden Stellen eingelöst werden:

  • in den örtlichen Geschäftsräumen oder im Internetshop des Ausstellers,
  • in den einzelnen Geschäften einer ausstellenden Ladenkette oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. eine Marke oder ein Logo),
  • in örtlichen (inländischen) Shoppingcentern oder Outlet-Villages (Ist die Einlösung des Gutscheins nicht nur auf ein Shoppingcenter begrenzt, sondern bundesweit in mehreren Shoppingcentern möglich [= Gutschein einer Shoppingcenter-Kette], stellt die Gutscheingewährung keinen Sachbezug dar, weil es an der Voraussetzung des eng begrenzten Kreises der Akzeptanzstellen fehlt. Ob der Gutschein nur in einem oder ggf. in mehreren [inländischen] Shoppingcentern einlösbar ist, kann oftmals der jeweiligen Homepage entnommen werden. Alternativ sollten sich entsprechende Informationen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens ergeben.),
  • in Einkaufsgeschäften von städtischen Einkaufsringen und Dienstleistungsverbünden (sog. City-Karten), regionalen Einkaufsverbünden oder im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle,
  • im Online-Handel, sofern sie sich auf die eigene Produktpalette des Online-Händlers beschränken und nicht auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
 
Achtung

PLZ-Vereinfachungsregelung für regionale Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde richtig anwenden

Für die Abgrenzung der Anforderungen an einen eng begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen bei städtischen und regionalen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden haben die Finanzämter eine an der Postleitzahl orientierte Vereinfachungsregelung festgelegt. Gutscheine für Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde, die sich in unmittelbar angrenzenden 2-stelligen Postleitzahlbezirken befinden, erfüllen die verlangten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG. Damit ist eine Begrenzung der möglichen Akzeptanzstellen auf die unmittelbar angrenzenden 2-stelligen Postleitzahlbezirke (z. B. 30XXX mit Bezirk 29XXX und 31XXX) – auch Bundesländer übergreifend – ausreichend, um die "Gutschein-Voraussetzungen" für einen Sachbezug bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden zu erfüllen. Es ist unerheblich, wenn der Arbeitnehmer die beiden Postleitzahlbezirke monatlich frei wählen kann.[1]

In der folgenden Übersicht wird anhand verschiedener Rubriken dargestellt, bei welchen Arbeitgeberleistungen es sich nach der Neudefinition der Geldleistungen weiterhin um einen Sachbezug handelt, für den die 50-EUR-Freigrenze anwendbar ist, und wann es sich um Barlohn handelt:

Infographic

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreier Wareneinkaufsgutschein

Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatliche City-Karten über 50 EUR, die bei sämtlichen im städtischen Einkaufsring zusammengeschlossenen Einzelhandelsgeschäften eingelöst werden können. Die Barauszahlung ist technisch ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Arbeitgeber und dem städtischen Einkaufsring.

Ergebnis: Es handelt sich um Arbeitslohn in Form von Sachbezügen. Bei der Frage, ob es sich um einen Sachbezug handelt, ist es unerheblich, dass der Gutschein die "Sache" nicht konkret bezeichnet, der Einkauf bei verschiedenen, auf die Stadt begrenzten Ladengeschäften vorgenommen werden kann und der Gutschein eine betragsmäßige Grenze enthält. Entscheidend für die Steuerfreiheit im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze ist, dass dem Arbeitnehmer von der Firma über die City-Karte eine Sache gewährt wird, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.

Wäre im vorigen Beispielsfall die Kostentragung im Wege der Barlohnumwandlung erfolgt, würde es sich bei der City-Karte ebenfalls um einen Sachbezug handeln, der jedoch lohnsteuerpflichtig ist. Die 50-EUR-Freigrenze findet keine Anwendung, da die Guthabenkarte vom Arbeitgeber nicht zusätzlich gewährt wird.[2]

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