Das BMF-Schreiben regelt in einem ausführlichen Anwendungsschreiben die Frage, welche Gutscheine und Geldkarten bzgl. des Umfangs der Akzeptanzstellen und des Waren- und Dienstleistungsangebots die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Bei den nachfolgenden "Gutschein-Sachverhalten" ist weiterhin von einem begünstigten Sachbezug auszugehen:

Gutscheine und Geldkarten, die zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechtigen

  • in den örtlichen Geschäftsräumen des Gutschein-Ausstellers;
  • in den einzelnen Geschäften einer ausstellenden Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke); dasselbe gilt, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann;[1]
  • in einer einzelnen Tankstelle oder einer bestimmten Tankstellenkette sowie im Internetshop mit einheitlichem Markenauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo);
  • in (inländischen) Shoppingcentern oder Outlet-Villages sowie im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle[2] oder
  • bei städtischen oder regionalen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden sowie im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle, sog. City-Karten oder Regio-Gutscheine,
  • im Online-Handel, sofern sie sich auf die eigene Produktpalette des Online-Händlers beschränken und nicht auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

Die begünstigten Gutscheine und Geldkarten können sowohl vor Ort bzw. für dasselbe Angebot an Waren und Dienstleistungen als auch im Internet-Shop der jeweiligen Akzeptanzstelle eingesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

CityCard als Gehaltsextra

Eine Mitarbeiterin erhält von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Gehalt eine CityCard mit einem monatlichen Guthaben von 50 EUR, das bei den angeschlossenen Geschäften des städtischen Einkaufsrings eingelöst werden kann. Eine Barauszahlung des Kartenguthabens ist technisch ausgeschlossen.

Ergebnis: Die CityCard wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Da das Guthaben der Wertkarte nur in den städtischen Einkaufsgeschäften und damit im begrenzten Netz von Akzeptanzstellen für Waren und Dienstleistungen eingelöst werden kann (eine Barauszahlung ist ausgeschlossen), handelt es sich um eine Sachleistung, die nach Maßgabe der Freigrenze von 50 EUR lohnsteuerfrei bleibt.

Geldleistung oder Sachbezug

In der folgenden Übersicht wird anhand verschiedener Rubriken dargestellt, bei welchen Arbeitgeberleistungen es sich nach der Neudefinition der Geldleistungen weiterhin um einen Sachbezug handelt, für den die 50-EUR-Freigrenze anwendbar ist, und wann es sich um Barlohn handelt:

Infographic

 
Achtung

Nicht begünstigte Guthaben-/Prepaidkarten

Bei Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, liegt bereits seit 2020 eine Geldleistung vor. Das betrifft Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion[3] oder über eine eigene IBAN verfügen,
  • für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendet werden können,
  • zum Erwerb von Devisen (z. B. US-Dollar, Schweizer Franken) oder Kryptowährungen eingesetzt werden können sowie
  • als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können.

Dasselbe gilt für sog. Open-Loop-Karten: Geldkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette stellen keinen Sachbezug, sondern eine Geldleistung dar, wenn diese als Zahlungsmittel im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können.[4]

[2] Gutscheine oder Geldkarten einer Shoppingcenterkette, die bundesweit in mehreren Shoppingcentern einlösbar sind, erfüllen nicht das Kriterium der regional begrenzten Einlösemöglichkeit und begründen keinen Sachbezug, auf den die Sachbezugsfreigrenze Anwendung findet.
[3] Unschädlich ist es, wenn verbleibendes Restguthaben bis zu 1 EUR ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein bzw. Geldkarte übertragen werden kann; BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, Rz 24a.

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