Ob für eine wirksame Rückzahlungsklausel auch nach dem Beendigungsgrund zu differenzieren ist – wie es bereits bei Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen verlangt wird –, ist fraglich.

Einige Landesarbeitsgerichte vertreten die Ansicht, dass Rückzahlungsklauseln danach differenzieren müssen, aus welcher Sphäre der Beendigungsgrund kommt und sehen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Sonderzahlung auch dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitgeber den Grund für die Beendigung gesetzt hat.[1]

Das Bundesarbeitsgericht hat bezogen auf Stichtagsregelungen ausgeführt, dass keine Differenzierung danach erforderlich sei, wer die Kündigung ausgesprochen hat und ob sie auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen.[2]

In der einschlägigen Literatur wird jedenfalls vorsorglich geraten, in Rückzahlungsklauseln Kündigungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Arbeitnehmers liegen, wie arbeitgeberseitige Kündigungen aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen oder Kündigungen des Arbeitnehmers, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurden, aus dem Anwendungsbereich auszunehmen.

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