Weiter zu betrachten ist, ob die Stichtagsklausel – wie Rückzahlungsklauseln jedenfalls bei Fortbildungsvereinbarungen – auch danach differenzieren müssen, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers herrührt.

Das BAG war jedenfalls der Ansicht, dass es nicht unbillig oder treuwidrig sei, Arbeitnehmer im Fall einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung vom Bezug einer freiwilligen Sonderzahlung auszunehmen.[1] In der Entscheidung vom 18.1.2012 hat das BAG[2]

Folgendes ausgeführt:

"Es ist nicht unangemessen benachteiligend, dass die Weihnachtsgratifikation nicht zur Auszahlung kommt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungstag durch den Arbeitgeber gekündigt ist und die Beendigung damit nicht auf Gründen beruht, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen. Eine Stichtagsregelung ist nicht nur als Anreiz für die Nichtausübung des Kündigungsrechts durch den Arbeitnehmer denkbar. Der Arbeitgeber kann […] unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers die fortdauernde Betriebszugehörigkeit als solche über den Stichtag hinaus zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil ihre motivierende Wirkung sich nur bei den Arbeitnehmern entfalten kann, die dem Betrieb noch – oder noch einige Zeit – angehören. Nur eine wirksame Kündigung kann zum Anspruchsausschluss führen. Entscheidend ist, dass nicht in das Synallagma eingriffen und dem Arbeitnehmer verdientes Entgelt entzogen wird."

Das BAG scheint also Stichtagsregelungen auch bei Beendigungsgründen aus der Sphäre des Arbeitgebers zu billigen. Dies hat das BAG bestätigt.[3]

Jedenfalls die Literatur[4] sieht aber ein Bedürfnis für Differenzierungen nach der Sphäre des Beendigungsgrundes. Will man besonders vorsichtig sein, empfiehlt sich vorsorglich auch bei Stichtagsklauseln danach zu unterscheiden, aus wessen Verantwortungsbereich die Beendigung herrührt.

Beendigungsgründe, die ausschließlich aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen, stehen einem Leistungsanspruch des Arbeitnehmers trotz Nichterfüllung des Stichtagserfordernisses entgegen. Ebenso wie bei den Rückzahlungsklauseln muss es der Arbeitnehmer in der Hand haben, durch eigene Betriebstreue den Stichtag zu erreichen.[5]

[4] Vgl. Sura, ArbRAktuell 2022, 325.
[5] Vgl. Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Stichtagsklausel, Rz. 13.

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