Wichtig

Sonderzahlung darf keinen Entgeltcharakter haben

Die Sonderzahlung darf also zunächst keinen Entgeltcharakter haben, d. h. sie darf keine zusätzliche Vergütung für die dem Lohn gegenüberstehende Arbeitsleistung des Begünstigten sein. Dies wäre der Fall bei Zuwendungen mit "reinem" Entgeltcharakter, aber auch bei solchen Sonderleistungen mit Mischcharakter. Denn in beiden Fällen steht eine Rückzahlungsklausel im Widerspruch zu § 611a BGB, da sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn potenziell wieder entzieht.[1]

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