Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte finden sich auch in Tarifverträgen. Gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB unterfallen Tarifverträge nicht der Inhaltskontrolle der § 305 ff. BGB. Ein dem Arbeitgeber in einem Tarifvertrag eingeräumtes Widerrufsrecht muss daher nicht den nach § 308 Nr. 4 BGB an einen Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag zu stellenden formellen Anforderungen gerecht werden.[1]

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